Rz. 52

 
Hinweis

Durch das am 1.1.2024 in Kraft tretende Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) werden sich die gesetzlichen Bestimmungen zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung geringfügig ändern. Die Ausführungen dieses Kapitels werden hiervon allerdings unberührt bleiben.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – geregelt in den §§ 1 ff. GmbHG – ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden kann.[1] Sie ist selbstständig Trägerin von Rechten und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.[2] Nach § 13 Abs. 2 GmbHG haften die Gesellschafter nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH, sondern lediglich mit ihrer Einlage auf das in Geschäftsanteile zerlegte Stammkapital, welches mindestens 25.000 EUR betragen muss.[3]

 

Rz. 53

Die Gesellschafter der GmbH schließen einen Gesellschaftsvertrag in Form einer Satzung, die neben den Regelungen des GmbHG und weiterer Gesetze die wichtigste Rechtsgrundlage für die Gesellschaft und ihre Organe bildet. Die Vorschriften des GmbHG sind weitgehend dispositiv und werden häufig durch abweichende Regelungen in der Satzung abbedungen. Vor allem die Verwendung des Jahresergebnisses weicht in der Praxis üblicherweise von den gesetzlichen Bestimmungen ab.

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