Prof. Dr. Gerd Waschbusch
3.5.1 Wesen der stillen Gesellschaft
Rz. 48
Die stille Gesellschaft stellt einen Spezialfall bzw. eine Variante der nicht rechtsfähigen Gesellschaft (bürgerlichen Rechts) dar, welche in § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB kodifiziert ist. Es ist dabei zwischen der stillen Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der stillen Gesellschaft des Handelsrechts zu unterscheiden. Bei ersterer beteiligt sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage an einem nicht handelsgewerblichen Unternehmen, während er sich bei der Gesellschaft des Handelsrechts an einem Handelsgewerbe beteiligt. Die Einlage ist in beiden Fällen so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Hauptgesellschafters, der das Unternehmen betreibt, übergeht. Der Hauptgesellschafter betreibt bei der stillen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein nicht kaufmännisches, bspw. landwirtschaftliches Unternehmen oder er übt einen freien Beruf aus. Gemäß § 705 Abs. 1 BGB gehen die Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag die gegenseitige Verpflichtung ein, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Auf die stille Gesellschaft als Spezialfall der nicht rechtsfähigen Gesellschaft finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 705–740c BGB insoweit Anwendung, als diesen gesetzlichen Regelungen keine speziellen Vorschriften des stillen Gesellschaftsverhältnisses widersprechen.
Rz. 49
Gemäß § 230 Abs. 2 HGB ist bei einer stillen Gesellschaft der Inhaber des Handelsgeschäfts aus den in dem Unternehmen geschlossenen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet. Hieraus ergibt sich, dass die stille Gesellschaft "als ein auf das Verhältnis der Beteiligten untereinander beschränktes Gesellschaftsverhältnis" bzw. als ein "Schuldverhältnis" anzusehen ist. Von daher stellt die stille Gesellschaft auch keine Personenhandelsgesellschaft und insofern auch keine Außengesellschaft dar. Vielmehr handelt es sich bei einer stillen Gesellschaft um eine reine Innengesellschaft, d. h. um eine nicht rechtsfähige Gesellschaft, die im Rechtsverkehr nach außen hin nicht in Erscheinung tritt. Dies hat zur Folge, dass der stille Gesellschafter auf der Grundlage des Gesellschaftsverhältnisses über keine Berechtigung verfügt, die stille Gesellschaft oder den Inhaber des Handelsgeschäfts gegenüber Dritten zu vertreten. Die Geschäfte der Innengesellschaft werden allein durch den Inhaber des Handelsgeschäfts im eigenen Namen, wenn auch im Innenverhältnis für Rechnung der (stillen) Gesellschaft, geführt.
3.5.2 Ergebnisverwendung bei der stillen Gesellschaft
Rz. 50
Das Zustandekommen einer stillen Gesellschaft i. S. d. §§ 230–236 HGB erfordert gemäß § 231 Abs. 1 HGB i. V. m. § 231 Abs. 2 Halbsatz 2 HGB zwingend die Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gewinn. Der Anspruch des stillen Gesellschafters auf eine Beteiligung am Gewinn kann demzufolge nicht ausgeschlossen werden. Das Handelsgesetzbuch be...