Führen Baumaßnahmen an Objekten der §§ 7h und 7i EStG nicht zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern zu Erhaltungsaufwand, ist nach Wahl des Steuerpflichtigen eine gleichmäßige Verteilung dieses Erhaltungsaufwands auf 2 bis 5 Jahre möglich. Im Übrigen müssen die Voraussetzungen der §§ 7h und 7i EStG vorliegen. Miteigentümer müssen den Erhaltungsaufwand auf den gleichen Zeitraum verteilen.[1]

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