Leitsatz
Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten ist eine Erstinvestition, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte des Druckgewerbes dient. Sie ist nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 durch erhöhte Investitionszulage begünstigt.
Normenkette
§ 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999
Sachverhalt
Der Kläger betreibt im Fördergebiet eine Druckerei. Nach der im Streitjahr 2003 angewendeten Drucktechnik dienten Druckplatten und Trägerfilme zusammen als Druckvorlage. In einer InvZul-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass die Aufwendungen für die Platten und Filme überwiegend sofort abgezogen und nur zu einem kleinen Teil aktiviert worden waren. Das FA sah darin auch keine Betriebserweiterung und gewährte lediglich eine InvZul von 5 %.
Das FG wies die Klage ab (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.01.2007, 1 K 1842/05, Haufe-Index 1746385, EFG 2007, 1465).
Entscheidung
Der BFH war großzügig und schloss sich der Verwaltungsauffassung zu den Trägerfilmen in der Druckereibranche an. Warum sollten diese ab 2005 als erhöht geförderte Erstinvestition anzusehen sein, nicht aber in den Jahren davor?
Hinweis
1. Nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 7 Nr. 2 InvZulG 1999 wird eine erhöhte Investitionszulage von 25 % für neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Betrieben des verarbeitenden Gewerbes gewährt, sofern es sich um nach dem 31.12.1999 begonnene Erstinvestitionen handelt. Unter "Erstinvestitionen" fallen nach § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 u.a. die Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dienen.
2. Diese gesetzliche Definition der Erstinvestition lässt erheblichen Auslegungsspielraum: Bedarf es einer räumlichen Erweiterung der Betriebsstätte? Genügt die Investition in Wirtschaftsgüter, die die Kapazität des Betriebs konkret erhöhen? Oder gehört dazu jedes Wirtschaftsgut, soweit es sich nicht um eine Ersatzbeschaffung handelt? Dass nach § 2 Abs. 8 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4 InvZulG 1999 ansonsten die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, die grundlegende Änderung eines Produkts oder Produktionsverfahrens oder die Übernahme eines geschlossenen oder in Schließung begriffenen Betriebs Erstinvestitionen sind, spricht allerdings für hohe Anforderungen an die Erstinvestition durch "Erweiterung einer .. Betriebsstätte".
3. Von Druckereien hergestellte Druckplatten und Trägerfilme, die im Hinblick auf künftige Aufträge aufbewahrt werden, gehören zum materiellen Anlagevermögen, da ihr materieller Wert gegenüber dem geistigen Gehalt bedeutungsmäßig nicht zurücktritt. Sie sind mangels selbstständiger Nutzbarkeit keine GwG (BFH, Urteil vom 15.03.1991, III R 57/86, Haufe-Index 63578, BStBl II 1991, 682, zu Lithografien im Druckgewerbe).
4. In der Herstellung derartiger Druckplatten und Trägerfilme, die im täglichen Betriebsablauf einer Druckerei als notwendiger Zwischenschritt bei der Produktion von Druckerzeugnissen anfallen, eine Betriebserweiterung zu sehen, widerspricht den Erwägungen unter 2. und widerstrebt der Intuition. Diese Auslegung ist aber möglich, da die betrieblichen Kapazitäten bei Folgeaufträgen entlastet werden.
5. Die Förderung durch das InvZulG steht unter "europarechtlicher Kontrolle". Dies mag erklären, warum die Verwaltung hier – anders als oft im Steuerrecht – den Gesetzeswortlaut häufig nicht fiskalisch auslegt, sondern großzügig verfährt und so auch die Herstellung von Druckvorlagen unter dem InvZulG 2005 als Erstinvestitionen ansieht (BMF, Schreiben vom 18.04.2007, IV C 3 – InvZ 1280/07/0001, BStBl I 2007, 458 Tz. 28).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 22.10.2009 – III R 14/07