1 Freiwillige Unterstützung des Arbeitgebers
Erholungsbeihilfe sind ein freiwilliger Zuschuss des Arbeitgebers zu den Erholungskosten eines Arbeitnehmers. Wie der betreffende Beschäftigte seinen Urlaub verbringt, ist gleichgültig. Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern auch einen Ferienaufenthalt zuhause bezuschussen. Sachleistungen sind ebenfalls möglich. Denkbar als solche sind z. B.
- unentgeltliche oder verbilligte Unterbringung von Arbeitnehmern in Erholungsheimen des Arbeitgebers,
- Ausflüge,
- Wellnessbehandlungen,
- Hotelaufenthalte,
- Autogenes Training, Massagen, Yoga etc.,
- Eintritt für Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunaparks oder den Zoo.
Ob der Arbeitgeber Erholungsbeihilfen an seine Mitarbeiter leistet, ist seine freie Entscheidung. Ein Anspruch kann sich aber aus betrieblicher Übung oder aus (tarif)vertraglicher Vereinbarung ergeben.
Unterscheidung vom Urlaubsgeld
Die Erholungsbeihilfe darf nicht mit dem Urlaubsgeld verwechselt werden. In beiden Fällen handelt es sich um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die parallel an Mitarbeiter ausgegeben werden können. Während das Urlaubsgeld allerdings – unabhängig von der Höhe – voll versteuert und verbeitragt werden muss, kann die Erholungsbeihilfe bis zu einer gewissen Höhe pauschal versteuert werden und damit beitragsfrei bleiben.
2 Umfasster Personenkreis
Jeder Mitarbeiter kann Erholungsbeihilfe vom Arbeitgeber erhalten, gleichgültig, ob es sich um Festangestellte, Teilzeitmitarbeiter, Werkstudenten oder Minijobber handelt. Die Leistung kann vom Arbeitgeber überdies nicht nur an Mitarbeiter, sondern auch an deren Familien, also Ehepartner und Kinder, gewährt werden.
3 Pfändung
Die Erholungsbeihilfe ist bei der Ermittlung des pfändbaren Schuldnereinkommens zu berücksichtigen. Die Leistung ist daher voll pfändbar.
4 Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
Es gilt auch bei dieser Leistung grundsätzlich der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz. Wenn allerdings nur Gewerkschaftsmitglieder eine Erholungsbeihilfe aufgrund von Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft erhalten, verstößt das nach Auffassung des BAG nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Dieser finde von vornherein keine Anwendung, wenn ein Arbeitgeber mit einer Gewerkschaft vereinbart, für deren Mitglieder bestimmte Zusatzleistungen zu erbringen.