Bei den Angaben zum Grund und Boden ist die Fläche des Grundstücks mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (in EUR/m²) anzugeben. Handelt es sich bei dem zu erklärenden Grundstück um Wohnungs- oder Teileigentum, ist an dieser Stelle nur die anteilige Fläche des Grundstücks einzutragen, die auf den Miteigentumsanteil des Eigentümers entfällt.

Besteht das Grundstück aus Flurstücken, die in zwei Bodenrichtwertzonen liegen, sind zwei Einträge erforderlich. Sollten sich mehrere Teilflächen des Grundstücks in derselben Bodenrichtwertzone befinden, sind die Flächen zu addieren und als eine Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert anzugeben. Sowohl die Fläche als auch der Bodenrichtwert des Grundstücks können über das zentrale Bodenrichtwert-Informationssystem[1] in Baden-Württemberg online abgerufen werden.

Maßgebend ist der Bodenrichtwert der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. Dieser wird vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss ermittelt. Der Bodenrichtwert auf den Stichtag 1.1.2022 ist ohne Anpassungen zu übernehmen und gilt auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungsstichtag.

 
Hinweis

Mehrere Bodenrichtwertzonen oder überlagernde Bodenrichtwertzonen

Liegt das Grundstück in mehr als zwei Bodenrichtwertzonen, können nicht alle Teilflächen im Erklärungsvordruck angegeben werden. In diesen Fällen soll bei der ersten Fläche die Summe der Teilflächen sowie einer der zutreffenden Bodenrichtwerte eingetragen werden. Zusätzlich sind bei den "ergänzenden Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1)" die anteiligen Flächen und die jeweiligen Bodenrichtwerte aufzuführen.

Befindet sich das zu erklärende Grundstück im Bereich deckungsgleich überlagernder Bodenrichtwertzonen, so ist der Bodenrichtwert derjenigen Zone maßgeblich, deren Bodenrichtwertgrundstücksmerkmale denen des zu erklärenden Grundstücks am ähnlichsten sind. Ist das maßgebliche Grundstück beispielsweise mit einem Einfamilienhaus bebaut und liegt es im Bereich einer Bodenrichtwertzone für Wohngebiete und einer für eine gewerbliche Nutzung, so ist für das Grundstück der Bodenrichtwert für Wohngebiete maßgeblich.

[1] Online unter https://www.gutachterausschuesse-bw.de/.

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