Ein "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" liegt vor, wenn der (wirtschaftliche) Eigentümer des Gebäudes nicht gleichzeitig auch der Eigentümerin des Grund und Bodens ist, auf dem das Gebäude steht. Dabei bilden das "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" und der "Grund und Boden mit fremdem Gebäude" jeweils eigene wirtschaftliche Einheiten. Es sind in diesem Fall zwei Erklärungen einzureichen.

Eigentümer von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden müssen angeben, dass Ihr Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet wurde.

Eigentümer eines Grund und Bodens mit fremdem Gebäude müssen angeben, dass auf ihrem Grund und Boden ein fremdes Gebäude errichtet wurde. Außerdem sind der Name und die Anschrift des Eigentümers des Gebäudes anzugeben.

Das Erbbaurecht ist das dingliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Dieses Recht ist veräußerbar und vererbbar. Das Erbbaurecht bildet zusammen mit dem durch das Erbbaurecht belastete Grundstück eine wirtschaftliche Einheit.

Der Eigentümer des Erbbaurechts wird als Erbbauberechtigter und der Eigentümer des Erbbaugrundstücks (belastetes Grundstück) wird als Erbbauverpflichteter bezeichnet.

Die Grundsteuererklärung ist von dem Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten abzugeben. Er hat dabei anzukreuzen, dass er Erbbauberechtigter ist und soll den Namen und die Anschrift des Erbbauverpflichteten angeben.

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