Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind im BewG insgesamt 34 "Nutzungsmöglichkeiten" für Flächen und Wirtschaftsgebäude vorgesehen. Jeder einzelnen Nutzung ist ein eigener Bewertungsfaktor (Anlagen 27 bis 33 zum BewG) zugeordnet. Die Bewertungssystematik macht es erforderlich, dass jedem Flurstück insgesamt oder auch den Teilflächen die entsprechenden Nutzungen zugeordnet werden.

Für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist in Zeile 7 (und je nach Anzahl der Teilflächen auch in den Zeilen 8 bis 14) für die Spalte 1 eine "Nutzung" auszuwählen. In die Spalte 2 "Fläche der Nutzung" ist die dazugehörige Fläche einzutragen. Die Auswahl einer Nutzung in Spalte 1 bedingt grundsätzlich eine Eingabe unter "Fläche der Nutzung".

 
Hinweis

Die einzelnen Nutzungen werden unter Tz. 6.6 näher erläutert. Bei Auswahl einer der Nutzungen zu den Wirtschaftsgebäuden [Nummern 29 bis 34] ist in die Spalte "Fläche der Nutzung" keine Eingabe vorgesehen. Siehe hierzu Erläuterungen zur Bruttogrundfläche der Wirtschaftsgebäude.

Beispiel 1: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 95.000 qm bzw. 9,5 ha) wird forstwirtschaftlich genutzt.

Abb. 10: Anlage GW-3 Zeile 7

Beispiel 2: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 1.545 qm) wird als Kleingarten genutzt. Auf dem Flurstück wurde eine Gartenlaube (45 qm) errichtet.

Abb. 11: Anlage GW-3 Zeile 7 u. 8

Beispiel 3: Ein Flurstück (amtliche Fläche: 12.400 qm) wird als Ackerland genutzt. Es liegt ein Miteigentumsanteil mit einer Teilfläche von 8.150 qm vor.

Abb. 12: Anlage GW-3 Zeile 6 und 7

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge