Grundlage für eine zutreffende Feststellung der Grundsteuerwerte ist die Erklärung der jeweils zum Feststellungzeitpunkt maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse. Dazu ist die Gliederung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zwingend erforderlich.

Zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören:

  • die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen:

    • die landwirtschaftliche Nutzung, einschließlich Stilllegungs- und Brachflächen,
    • die forstwirtschaftliche Nutzung,
    • die weinbauliche Nutzung,
  • die gärtnerische Nutzung mit den Nutzungsteilen:

    • Blumen-Zierpflanzenbau,
    • Gemüsebau,
    • Obstbau,
    • Baumschulen,
  • die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen,
  • die Nutzungsarten:

    • Abbauland,
    • Geringstland,
    • Unland,
    • Hofstelle,
  • die Nebenbetriebe.

Jede Nutzung, jeder Nutzungsteil und jede Nutzungsart wird für sich bewertet und ist deshalb gesondert zu erklären.

6.6.1 Die Nutzungen im Einzelnen (Zu Spalte 1)

Das Bewertungsverfahren sieht vor, dass für jede der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten die entsprechenden Eigentumsflächen des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft zu erklären sind. Hierzu sind ausschließlich die in der Tabelle genannten Nutzungen zu verwenden. Dabei ist zu beachten, dass die genannten Nutzungen auf einem Flurstück insgesamt, aber auch nebeneinander vorkommen können. Die jeweilige Nummer [ ] ist der Nutzung fest zugeordnet. Diese Angaben können grundsätzlich dem Liegenschaftskataster entnommen werden.

 
Nummer Nutzung
1 Landwirtschaftliche Nutzung
2 Forstwirtschaftliche Nutzung
3 Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft
4 Weinbauliche Nutzung
5 Gemüsebau – Freiland
6 Gemüsebau – unter Glas- und Kunststoffen
7 Blumen und Zierpflanzenbau – Freiland
8 Blumen und Zierpflanzenbau – unter Glas und Kunststoffen
9 Obstbau – Freiland
10 Obstbau – unter Glas und Kunststoffen
11 Baumschulen – Freiland
12 Baumschulen – unter Glas und Kunststoffen
13 Kleingarten- und Dauerkleingartenland
14 Gartenlaube größer 30 qm
15 Hopfen
16 Spargel
17 Wasserflächen ohne oder mit geringer Nutzung (Fischertrag kleiner 1 kg/Ar)
18 Wasserflächen bei stehenden Gewässern (Fischertrag zwischen 1 kg/Ar und 4 kg/Ar)
19 Wasserflächen bei stehenden Gewässern (Fischertrag größer 4 kg/Ar)
20 Wasserflächen bei fließendem Gewässer mit Fischertrag
21 Saatzucht
22 Weihnachtsbaumkulturen
23 Kurzumtriebsplantagen
24 Abbauland
25 Geringstland
26 Unland
27 Windenergie
28 Hofstelle
29 Wirtschaftsgebäude der Fass- und Flaschenweinerzeugung
30 Wirtschaftsgebäude der Imkerei
31 Wirtschaftsgebäude der Wanderschäferei
32 Wirtschaftsgebäude des Pilzanbaus
33 Wirtschaftsgebäude der Produktion von Nützlingen
34 Wirtschaftsgebäude sonstiger Nebenbetriebe*

*Nebenbetriebe sind Produktionszweige, die in einem engen Verhältnis zu dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb stehen und hierfür genutzt werden. Als solche kommen insbesondere Brennereien, Räuchereien, Sägewerke, Mühlen, Kompostierungen oder die Erzeugung von Winzersekt in Betracht.

6.6.2 Landwirtschaftliche Nutzung [Nummer 1]

Zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Wirtschaftsgüter, die der Pflanzen- und Tierproduktion dienen. Dazu zählen alle Flächen, die als Ackerland und Grünland genutzt werden. Auch die im Rahmen öffentlicher Förderprogramme stillgelegten Flächen, Blühstreifen u. a. sowie brachliegendes Acker- und Grünland sind hier zu erfassen.

Zu beachten ist, dass zusätzlich zur Fläche der Nutzung die Ertragsmesszahl einzutragen ist.

 
Hinweis

Das nach dem Bodenschätzungsgesetz eingestufte Acker- und Grünland wird zukünftig als landwirtschaftliche Nutzung zusammengefasst. Damit entfällt eine getrennte Angabe und Berechnung der jeweiligen Flächengrößen sowie der Ertragsmesszahlen (EMZ) für das Ackerland und das Grünland.

6.6.3 Forstwirtschaftliche Nutzung [Nummer 2]

Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle Flächen – Holzboden und Nichtholzboden –, die der nachhaltigen Produktion von Rohholz dienen. Rohholz ist gefälltes, entwipfeltes und entastetes Holz, auch in entrindeter, abgelängter oder gespaltener Form.

Zur Holzbodenfläche zählen:

  • bestockte Flächen,
  • Waldwege, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht überschreitet,
  • Waldeinteilungs- und Sicherungsstreifen, wenn ihre Breite einschließlich Gräben 5 m nicht übersteigt,
  • vorübergehend nicht bestockte Flächen (Blößen).

Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören auch die Nichtholzbodenflächen, die für den Transport und die Lagerung des Holzes genutzt werden (Waldwege, ständige Holzlagerplätze, Waldparkplätze, u. a.).

 
Hinweis

Die gesetzliche Klassifizierung (= forstwirtschaftliche Nutzung) entspricht i. d. R. der durch die Vermessungs- und Katasterverwaltung festgestellten "Tatsächlichen Nutzung". Im Liegenschaftskataster werden die Flächen ausschließlich nach den Merkmalen Wald/Laubholz, Wald/Nadelholz, Wald/Laub- und Nadelholz abgebildet. Eine Zuordnung zu den für die Bewertung erforderlichen Wuchsgebieten erfolgt seitens der Vermessungs- und Katasterverwaltung nicht. Diese Informationen werden landesspezifisch von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt; sie sind nicht gesondert zu erklären.

6.6.4 Bewirtschaftungsbeschränkung Forstwirtschaft [Nummer 3]

Bewirtschaftungsbeschränkung...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge