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Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des Steuerschuldners

Dr. Fabian Schmitz-Herscheidt
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Leitsatz

1. Ein Duldungsbescheid erledigt sich, wenn die dem Bescheid zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis durch Zahlung eines Dritten erlöschen. Eine gegen den Duldungsbescheid gerichtete Anfechtungsklage ist dann mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

2. Nach der Erledigung besteht ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Duldungsbescheids, wenn eine Rückgewähr der Zahlung des Dritten begehrt wird.

3. Die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen nach § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 i.V.m. § 323 der Abgabenordnung entfällt nicht dadurch, dass dem Schuldner die Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 der Insolvenzordnung gewährt worden ist.

 

Normenkette

§ 47, § 48 Abs. 1, § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 218 Abs. 1, § 322 Abs. 1, § 323 AO, § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO, § 49, § 300 Abs. 1, § 301 Abs. 1, 2 InsO, § 1147 BGB, § 864 Abs. 2 ZPO

 

Sachverhalt

Herr A hatte gegenüber dem FA Steuerrückstände. Auf Antrag des FA wurde auf einem ihm hälftig gehörenden Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Der andere Teil des Grundstücks gehörte der Klägerin.

In der Folgezeit übertrug A seinen Eigentumsanteil auf die Klägerin. Mehrere Jahre später wurde über das Vermögen des A das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Forderungen des FA wurden zur Tabelle festgestellt. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gewährte das Amtsgericht dem A die Restschuldbefreiung.

Das FA ging nun gegen die Klägerin mit einem Duldungsbescheid gemäß §§ 323, 191 AO vor, um aufgrund der Steuerrückstände des A und der Sicherungshypothek in das Grundstück der Klägerin vollstrecken zu können. Die Klägerin erhob Klage gegen den Duldungsbescheid.

Wä...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Erlass eines Duldungsbescheids nach Restschuldbefreiung des Steuerschuldners  Leitsatz (amtlich) 1. Ein Duldungsbescheid erledigt sich, wenn die dem Bescheid zugrunde liegenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ...

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