Zusammenfassung
Erlass bedeutet den Verzicht des Steuergläubigers auf "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" i. S. d. § 37 AO.
Grundsätzlich sind die Finanzbehörden verpflichtet, durch Bescheid festgesetzte Steuern oder andere auf Zahlung gerichtete Ansprüche zu erheben (Erhebungsverfahren) oder beizutreiben (Vollstreckungsverfahren). Im Einzelfall kann dies jedoch aus bestimmten Gründen unbillig sein. In einem solchen Fall kann oder muss die Finanzbehörde die Steuer nach § 227 AO erlassen.
Sind Erlassgründe schon vor der Steuerfestsetzung vorhanden, kann die Finanzbehörde auch schon von vornherein die Steuer gem. § 163 AO entsprechend niedriger festsetzen.
Erlassen werden können auch bereits gezahlte Beträge. In einem solchen Fall führt der Erlass gem. § 227 2. Halbsatz AO zu einer Erstattung.
Mit dem Bescheid über den Erlass erlischt die Schuld nach § 47 AO. Ein Wiederaufleben durch Rücknahme des Erlassbescheids ist aber möglich.
§ 163 AO behandelt die Berücksichtigung von Billigkeitsmaßnahmen im Festsetzungsverfahren, § 227 AO die im Erhebungsverfahren.
1 Erlassvoraussetzungen
Ein Erlass setzt voraus, dass die Einziehung der Steuer usw. unbillig wäre. Was damit gemeint ist, ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Rechtsprechung und Finanzverwaltung unterscheiden zwischen sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen. Liegt im Einzelfall einer dieser beiden Billigkeitsgründe vor, kann die Finanzbehörde erlassen. Die Entscheidung hierüber liegt in ihrem Ermessen ("können").
1.1 Sachliche Billigkeitsgründe
Sie sind gegeben, wenn bereits die Besteuerung an und für sich im Einzelfall unbillig ist. Die Steuerfestsetzung entspricht zwar dem Steuergesetz, sie läuft aber nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes den Wertungen des Gesetzgebers zuwider. Hätte der Gesetzgeber diesen Einzelfall, um den es geht, gesehen, hätte er ihn i. S. d. Erlasses geregelt (sog. Überhang des Gesetzes). Härten der Besteuerung, die der Gesetzgeber nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung gewollt oder in Kauf genommen hat, rechtfertigen keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Grundsätzlich kann und darf die Erlassvorschrift des § 227 AO nicht dazu dienen, den Gesetzgeber zu korrigieren. Fälle der sachlichen Unbilligkeit sind daher selten.
Auch die vom Verfassungsgericht festgestellte Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes rechtfertigt keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen. Ebenso wenig fordert das Unionsrecht eine faktische Aufhebung oder Änderung rechtskräftiger unionsrechtswidriger Urteile im Wege eines Billigkeitserlasses.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt auch nicht vor, wenn eine Steuer usw. unanfechtbar unzutreffend festgesetzt ist und eine Korrekturvorschrift nicht greift. Steuerbescheide und andere Bescheide können durch Einspruch und Klage angefochten werden. Bei Versäumnis der Rechtsbehelfsfrist gibt es die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutz über den Weg des Erlasses grundsätzlich nicht möglich.
Ein Erlass dient auch nicht dazu, die Folgen schuldhafter Versäumnis von Rechtsbehelfsmöglichkeiten auszugleichen. So gibt es keine allgemeine Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden für den Fall, dass der Steuerpflichtige steuermindernde Umstände zunächst für ein falsches Jahr geltend macht und dies erst nach Bestandskraft des Bescheids für das richtige Jahr erkennt.
Auch entschuldbare Unkenntnis des Steuerrechts begründet ebenso wenig eine sachliche Unbilligkeit wie der Umstand, dass sich die Rechtsprechung später geändert hat.
Vereinbaren geschiedene Eheleute, dass der Unterhaltleistende seine Zahlungen als Sonderausgaben abziehen kann, der Empfänger diese versteuert und ihm die hierauf entfallende Steuer vom Leistenden erstattet wird, ist die Steuer nicht zu erlassen, wenn über das Vermögen des Unterhaltleistenden das Insolvenzverfahren eröffnet wird und die Ausgleichsforderung der Unterhaltsempfängerin ausfällt.
Kein Erlass aufgrund fehlender sachlicher Unbilligkeit
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid des S geltend gemachte Werbungskosten wegen fehlerhafter Rechtsanwendung nicht berücksichtigt. Es hat dementsprechend den S hierzu vorher weder gehört noch im Bescheid darauf hingewiesen. Der steuerlich unerfahrene S, der auf die Richtigkeit des Bescheids vertraut, merkt dies nicht und ficht den Bescheid nicht an.
Über ein Jahr später erfährt er hiervon und beantragt Erlass der betreffenden Einkommensteuer. Eine Änderung des Bescheids nach einer Änderungsvorschrift kommt nicht in Betracht. Eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist scheidet schon wegen der Jahresfrist aus. Ein Erlass wegen sachlicher Unbilligkeit ist nicht möglich. Ein Überhang des Gesetzes liegt nicht vor.
Nur im Ausnahmefall kommt eine nachträgliche "Korrektur" der Festsetzung einer Steuer usw. durch Erlass in Betracht, nämlich wenn die Festsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen die fehlerhafte Fest...