Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Einem Steuerpflichtigen können die Kapitalertragsteuer auf Kapitalerträge aus einer Kapitallebensversicherung im Billigkeitswege erlassen werden, wenn dies zur Sicherung seiner Existenzgrundlage im Alter erforderlich ist.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es - vereinfacht wiedergegeben - um eine Steuerpflichtige koreanischer Staatsangehörigkeit, die seinerzeit eine private Kapitallebensversicherung abschloss, da es nach damaliger Rechtslage für Koreaner nicht möglich war, in das deutsche Rentenversicherungssystem einzuzahlen. Nach Auszahlung der Kapitallebensversicherung im November 2012 ergab sich eine festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 28.707 EUR, die bestandskräftig wurde. Im Nachhinein beantragte die Steuerpflichtige den Erlass dieses Betrages aus Billigkeitsgründen, da sie aufgrund einer Schwerbehinderung arbeitsunfähig sei und bis auf eine kleine Betriebsrente über keinerlei Einkünfte verfüge. Das Finanzamt lehnte den Erlassantrag ab, da weder sachliche noch persönliche Billigkeitsgründe erkennbar seien.
Entscheidung
Das Finanzgericht gab der Klage jedoch statt, weil persönliche Billigkeitsgründe, die einen Steuerlass nach § 227 AO rechtfertigen, entgegen der Auffassung des Finanzamts vorlagen. Ein Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt die Erlassbedürftigkeit und die Erlasswürdigkeit des Antragstellers voraus. Ist die Steuer, wie im Streitfall, durch Steuerabzug bereits entrichtet, kommt es für die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer an; für die Erstattung aus persönlichen Billigkeitsgründen ist sonach erforderlich und ausreichend, dass die Einziehung im Zeitpunkt der Zahlung der Steuern -- hier also bei Einbehalt der Kapitalertragsteuer im November 2012 -- unbillig war.
Das Finanzamt hatte die Erlassbedürftigkeit der Steuerpflichtigen verneint, weil ihre Existenz auch nach dem begehrten Erlass ernsthaft gefährdet oder vernichtet bliebe. Das Finanzgericht gelangte jedoch zu der Auffassung, dass sich der begehrte Erlass unmittelbar auf die wirtschaftliche Existenz der Steuerpflichtigen auswirken würde. Denn ihre wirtschaftliche Situation würde sich deutlich verbessern, da ihr mit dem Erlassbetrag jedenfalls für einige (weitere) Jahre Mittel für eine bescheidene Lebensführung zur Verfügung stünden.
Der Ermessenfehler des Finanzamts beruhte nach Auffassung des Finanzgerichts darauf, dass das Finanzamt den Grundsatz, nach dem einem nicht mehr erwerbstätigen Steuerpflichtigen zur Sicherung seiner Existenz der erforderliche Betrag für eine Versicherung gegen Einmalprämie über sofort fällige Leibrentenbezüge in entsprechender Höhe zu belassen sind, nicht zugunsten der Steuerpflichtigen, sondern -- insoweit ermessensfehlerhaft -- zu ihren Lasten angewendet hatte.
Denn im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung darf das Finanzamt nicht argumentieren, dass die wirtschaftliche Existenz eines Steuerpflichtigen nach Beendigung des Erwerbslebens schon deshalb ernsthaft gefährdet bliebe, weil sein Vermögen -- auch nach der begehrten Billigkeitsmaßnahme -- nicht für eine Leibrente gegen Einmalzahlung in ausreichender Höhe genügen würde. Im Gegenteil: Reicht das Vermögen des Steuerpflichtigen nicht für eine solche Leibrente gegen Einmalzahlung aus, ist ihm der begehrte Erlass auch zu gewähren, wenn aufgrund der Billigkeitsmaßnahme das Existenzminimum jedenfalls für einen beträchtlichen Zeitraum, wenn auch nicht notwendigerweise bis zum Lebensende, gesichert werden kann.
Hinweis
Das Finanzgericht hob vor allem heraus, dass nicht ersichtlich ist, weshalb die Form der Steuererhebung - im Streitfall durch Kapitalertragsteuereinbehalt -- der Erlasswürdigkeit eines Steuerpflichtigen entgegenstehen soll. Denn die in § 227 AO normierte Pflicht der Finanzbehörden gilt grundsätzlich unabhängig von der Steuerart; entsprechend muss dies auch für die unterschiedlichen Erhebungsformen der Einkommensteuer gelten. Eine Unterscheidung nach der Erhebungsform würde zu nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlungen im Hinblick auf verschiedene Formen der Kapitalanlage führen. Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, so dass der Bundesfinanzhof ggf. Gelegenheit bekommt, über den Streitfall abschließend höchstrichterlich zu befinden.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.06.2017, 8 K 167/16