Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Die Ablehnung eines Erlassantrags kann vom Gericht zur eingeschränkt auf Ermessensfehler geprüft werden.
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Jahre 2002 bis 2004 wurde bei ihr eine Außenprüfung durchgeführt. Hierbei wurde durch die Prüferin die Ansicht vertreten, dass die Mittelherkunft von Einzahlungen auf ein Bankkonto und die Finanzierung des Lebensunterhalts nicht nachgewiesen seien. Deswegen wurden die Umsätze und Einkünfte erhöht und Nachzahlungen festgesetzt. Gegen die geänderten Steuerbescheide legte die Klägerin Einspruch ein. Im anschließenden Klageverfahren wurde der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Nachdem die Klägerin die Steuernachzahlungen nicht gezahlt hatte, wurden Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Klägerin beantragte zudem den Erlass der rückständigen Säumniszuschläge von rund 12 TEUR. Sie begründete diesen damit, dass es letztlich nur zu sehr geringen Mehrsteuern gekommen sei. Im Finanzgerichtsverfahren habe sich das Finanzamt nämlich im Wesentlichen den Auffassungen des Buchsachverständigen angeschlossen. Die Hinzuschätzungen, die das Finanzamt ursprünglich vorgenommen habe, seien das Fünffache gewesen. Der Antrag auf Erlass wurde abgelehnt, auch weil die Klägerin eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht abgab, da ihre finanzielle Situation bekannt sei.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung, ob ein Erlass zu gewähren sei, sei eine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Diese könne das Finanzgericht nur eingeschränkt überprüfen, nämlich dahingehend, ob das Finanzamt innerhalb seines Ermessensspielraums geblieben sei. Gemäß § 240 AO seien Säumniszuschläge verwirklicht, wenn ein Steuerpflichtiger zum Fälligkeitszeitpunkt die Steuer nicht zahle. Dies sei hier der Fall gewesen. Ein Erlass verwirkter Säumniszuschläge komme aus sachlichen oder persönlichen Erwägungen in Betracht. Beide Möglichkeiten seien hier nicht gegeben. Sachlich sei die Festsetzung der Säumniszuschläge den gesetzlichen Regelungen entsprechend erfolgt. Die Festsetzung sei insbesondere ermessenfehlerfrei ergangen.
Hinweis
Die Entscheidung beleuchtet umfangreich die Möglichkeiten, die für den Erlass von verwirkten Säumniszuschlägen bestehen. Säumniszuschläge sind gemäß § 240 AO festzusetzen, wenn eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstage entrichtet wird. Ein Erlass von Säumniszuschlägen kommt sodann im Rahmen der Bestimmung des § 227 AO aus sachlichen oder persönlichen Billigkeitserwägungen in Betracht. Zur Frage, wann eine solche Billigkeit im Rahmen der Festsetzung von Säumniszuschlägen in Betracht kommt, gibt es dabei in der Zwischenzeit eine recht umfangreiche Rechtsprechung (vgl. hierzu Frotscher, in Schwarz, AO, § 227 AO Rz. 28ff. m.w.N.). Bei aller Unsicherheit im Einzelfall kann deshalb zumindest teilweise abgeschätzt werden, wann ein Erlass aus sachlichen Gründen in Betracht kommt. Nicht nachvollzogen kann dabei hier, warum die Klägerin nicht bereit war, zu persönlichen Billigkeitserwägungen nichts vorgetragen hat, sondern auf ihre bekannte persönliche Situation verwiesen hat. Dies kann nur dafür sprechen, dass persönliche Gründe nicht einschlägig waren. Zu beachten ist bei einer gerichtlichen Überprüfung von Erlassanträgen stets indes, dass es sich bei dem Erlass um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts handelt und eine solche ist vom Finanzgericht nur eingeschränkt überprüfbar (siehe hierzu Frotscher, in Schwarz, AO, § 240 AO Rz. 63f; BFH Urteil v. 16.7.1998, XI R 32/96, BStBl 1998 II S. 7).
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 21.05.2013, 10 K 1310/10