Soweit eine Abfindung steuerpflichtig ist, unterliegt sie als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug.[1] Soweit es sich bei der Abfindung um außerordentliche Einkünfte handelt, werden diese auf Antrag durch Fünftelung des sonstigen Bezugs und Verfünffachung des hierauf entfallenden Steuerbetrags tarifbegünstigt besteuert.[2]

Eine im Lohnsteuerabzugsverfahren unterlassene Tarifvergünstigung kann im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Zuflussjahr nachgeholt werden (z. B. wenn der Arbeitgeber die Zusammenballung im Zeitpunkt der Abfindungszahlung nicht beurteilen kann).[3]

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