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Ermäßigter Steuersatz bei Softwareleistungen

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Leitsatz

Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn der Urheber oder Nutzungsberechtigte dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nrn. 1 bis 3 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge einräumt.

Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs dagegen nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.

 

Normenkette

§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat für sonstige Leistungen ausländischer Unternehmer an eine ihrer Organgesellschaften das Abzugsverfahren angewendet und die einzubehaltende und abzuführende Umsatzsteuer – gegen die Auffassung der Finanzbehörde – unter Zugrundelegung des ermäßigten Steuersatzes berechnet.

Die empfangenen sonstigen Leistungen bestanden zum einen in einer erworbenen Lizenz zur Benutzung einer für die Organgesellschaft speziell entwickelten Software. Die Lizenz umfasste das Recht der Benutzung der Programme nur zum Zweck der Auftragsbearbeitung / Risikofortschreibung / Risikoprüfung für Krankenversicherung in der Hauptverwaltung. Sie umfasste nicht die Rechte eines Urhebers und gewährte insbesondere kein Recht auf Gebrauch, Ausdruck, Kopie oder Darstellung der Programme als Ganzes oder von Teilen davon, mit Ausnahme des Rechts auf den vertragsgemäßen Gebrauch.

Zum anderen umfasste die sonstige Leistung eine Pilotinstallation der Windows-Benutzeroberfläche zur Host Antragsbearbeitung sowie die Realisierung der Benutzeroberfläche für Datenimport und Wiederaufbereiten der Vertragsdaten sowie für Plausibilitätsprüfungen.

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Steuersatz für Computerprogramme  Leitsatz (amtlich) 1. Die entgeltliche Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1993 dem ermäßigten Steuersatz, wenn ...

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