Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ändert Abschn. 12.9 Abs. 2 und Abs. 4 UStAE.

Die Finanzverwaltung nimmt 2 Änderungen im UStAE im Zusammenhang mit der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von gemeinnützigen Einrichtungen vor:

  • Die Finanzverwaltung hatte bisher die Auffassung vertreten, dass von Hoheitsträgern zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben eingeschaltete Kapitalgesellschaften nicht gemeinnützig sein können.[1] Nachdem aber der BFH[2] entschieden hatte, dass eine als GmbH betriebene Eigengesellschaft einer jPdöR ertragsteuerrechtlich auch dann steuerbegünstigt sein kann, wenn sie in die Erfüllung hoheitlicher Pflichtaufgaben der Trägerkörperschaft eingebunden ist, ändert die Finanzverwaltung ihre Rechtsauffassung und hat die dem für die Umsatzsteuer entgegenstehende Verwaltungsanweisung in Abschn. 12.9 Abs. 2 Satz 3 UStAE aufgehoben.
  • Zur Abgrenzung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von den Zweckbetrieben hatte die Finanzverwaltung bei der Herstellung und Veräußerung von Produkten der Blutfraktionierung des Deutschen Roten Kreuzes bisher die Auffassung vertreten, dass die Veräußerung von Produkten der 1. Fraktionierungsstufe stets im Rahmen eines Zweckbetriebs erfolgt.[3] Aufgrund veränderter Marktstrukturen kann an dieser Auffassung vonseiten der Finanzverwaltung nicht mehr festgehalten werden. Für Umsätze, die ab dem 1.1.2023 ausgeführt werden, ist die Weiterveräußerung von im Aphereseverfahren[4] gewonnenen Blutbestandteilen der 1. Stufe der Blutfraktionierung zur weiteren Fraktionierung ein nicht begünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Konsequenzen für die Praxis

Die Änderungen betreffen die jPdöR mit ausgelagerten hoheitlichen Tätigkeiten. Grundsätzlich ist es jetzt nicht mehr ausgeschlossen, solche Leistungen auch nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unter den weiteren Voraussetzungen durch eine Kapitalgesellschaft mit dem ermäßigten Steuersatz ausführen zu lassen. Diese Regelung gilt in allen offenen Fällen.

Die zweite Änderung betrifft die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. Die Weiterveräußerung der Blutbestandteile ist bei den ab dem 1.1.2023 ausgeführten Umsätzen nicht mehr dem begünstigten Zweckbetrieb zuzuordnen.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 22.6.2022, III C 2 – S 7242-a/19/10007 :005, BStBl 2022 I S. 1004.

[1] Abschn. 12.9 Abs. 2 Satz 3 UStAE. Die Finanzverwaltung begründete dies mit fehlender Selbstlosigkeit nach § 55 AO.
[2] BFH, Urteil v. 27.11.2013, I R 17/12, BStBl 2016 II S. 68 zur Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes.
[4] Hier die Präparative Apherese, bei der in extrakorporalen Verfahren bestimmte Blutbestandteile gewonnen werden (i. d. R. Thrombozyten, Blutplasma, Erythrozyten oder Stammzellen).

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