OFD Hannover, Verfügung v. 11.9.1997, S 2354 - 126 - StH 214/S 2354 - 38 - StO 212
Nach dem BFH-Urteil vom 18.10.1983, VI R 68/83 (BStBl 1984 II S. 112) sind die auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen nach dem Verhältnis der nach §§ 42 -- 44 der II. Berechnungsverordnung (BV) ermittelten Wohnfläche der Wohnung zur Fläche des häuslichen Arbeitszimmers aufzuteilen.
Die vom BFH gewählte Formulierung wird jedoch rechnerisch nicht immer zutreffend umgesetzt. So wird z.B. in folgendem Fall
Gesamtfläche (einschl. Arbeitszimmer, ohne Nebenräume) |
100 qm |
Fläche des Arbeitszimmers |
20 qm |
verbleibende Wohnfläche |
80 qm |
der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil unzutreffend mit 25 % aus dem nach dem BFH-Urteil zu bildenden Verhältnis von 20: 80 abgeleitet.
Aus den Urteilsgründen ergibt sich jedoch eindeutig, daß die Kosten in diesem Verhältnis aufzuteilen sind. Betragen z.B. die Gesamtkosten 2.000 DM, so sind diese im Beispielfall im Verhältnis 20: 80 aufzuteilen. Als Werbungskosten können somit 20 „Teile” der Gesamtkosten (= 20 %) berücksichtigt werden, auf die verbleibende Wohnfläche entfallen 80 „Teile” (mathematisch also 20/100 bzw. 80/100). Der auf das Arbeitszimmer entfallende Kostenanteil beträgt demnach 400 DM (400: 1.600 entspricht 20: 80) also 20 % und nicht 25 % (vgl. auch BFH vom 10.4.1987, VI R 94/86, BStBl 1987 II S. 500, Klarstellung zum o.g. Urteil).
Die rechnerische Ermittlung der anteiligen Werbungskosten ist deshalb wie bisher nach folgender Formel vorzunehmen, die zu demselben Ergebnis wie die vom BFH verwendete Proportionalrechnung führt:
|
Größe des Arbeitszimmers × 100 |
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Gesamte Fläche (einschl. Arbeitszimmer, ohne Nebenräume) |
(Beispielfall: 20/100 × 100 = 20 %).
Bei der Ermittlung der Wohnfläche bleiben Nebenräume, wie z.B. Keller, Waschküchen, Abstellräume und Dachböden (Zubehörräume) grundsätzlich außer Ansatz § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV). Nicht zur Wohnfläche gehören außerdem Räume, die den nach ihrer Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügen § 42 Abs. 4 Nr. 3 II. BV). In diesem Zusammenhang sind § 43 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) i.d.F. vom 13.7.1995 (GVBI S. 199) und § 28 der Allgemeinen Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung (DVNBauO) vom 11. 3.1987 (GVBI S. 29) maßgebend.
Wird ein Nebenraum also nicht wie ein Zubehörraum genutzt (z.B. Hobbykeller, Kellerbar, Kellersauna, Gästezimmer im Keller), so ist dieser Raum nur dann in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen, wenn die entsprechende Nutzung nicht gegen Bauordnungsrecht verstößt. Allein die besondere Ausstattung eines Zubehörraums und seine tatsächliche Nutzung als Wohnraum reichen nicht aus, um die Wohnfläche entsprechend zu erhöhen.
Befindet sich das Arbeitszimmer selbst in einem Zubehörraum, wie z.B. im Keller oder auf dem Dachboden und erfüllt dieser Raum die Anforderungen des Bauordnungsrechts für diese Nutzung nicht, kann die Ermittlung der auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Aufwendungen nicht nach dem Wohnflächenverhältnis vorgenommen werden. In Betracht käme dann nur eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Arbeitszimmers zur Gesamtnutzfläche des Hauses (Haupt- und Nebenräume) einschließlich des Arbeitszimmers (so auch FG Köln vom 26.1.1995, 13 K 2726/93, EFG 1995 S. 830, im Anschluß an das BFH-Urteil vom 5.9.1990, X R 3/89, BStBl 1991 II S. 389).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1