Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
Grundlage für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb bei der Einkommensteuer. Bei der Körperschaftsteuer wird das zu versteuernde Einkommen zugrunde gelegt. Dies gilt auch für Personengesellschaften, die nach § 1a KStG zur Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft optiert haben.
Verlustabzug hinzurechnen
Beim zu versteuernden Einkommen von Körperschaften muss ein eventueller Verlustabzug wieder hinzugerechnet werden, da für die Gewerbesteuer der Verlustabzug eigenständig zu ermitteln ist.
Der Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. das zu versteuernde Einkommen kann jedoch nicht ohne Weiteres übernommen werden. Dies bedeutet, dass der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für die Gewerbesteuer darstellt. Eine eigenständige Bilanzierung nur für die Gewerbesteuer ist aber nicht zulässig.
Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe des Gewerbebetriebs gehört mit Ausnahme der Kapitalgesellschaften, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit nicht zum Gewerbeertrag.
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften gehören auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird.
Besonderheiten sind bei der Beteiligung von Kapitalgesellschaften an Personengesellschaften zu beachten. Zum Gewerbeertrag rechnen auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe
- des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
- des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
- des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.
Nach § 7 Satz 4 GewStG sind, soweit natürliche Personen beteiligt sind, § 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 EStG und im Übrigen § 8b KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden. Das hat zur Folge, dass der Gewinn aus Gewerbebetrieb (als Ausgangsbetrag für die Ermittlung des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG) der um den steuerfreien Anteil der Teileinkünfte/Beteiligungserträge i. S. v. § 8b KStG geminderte steuerliche Gewinn aus Gewerbebetrieb ist. Diese Anpassung ergibt sich, um die für die Gewerbesteuer in § 8 GewStG erforderliche Hinzurechnung oder die erforderliche Kürzung nach § 9 GewStG für Ausschüttungen zutreffend anzuwenden.
Ebenfalls zum Gewerbeertrag gehören Hinzurechnungsbeträge nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG. Die BFH-Rechtsprechung, nach der der Hinzurechnungsbetrag zum Gewerbeertrag eines inländischen Unternehmens rechnet, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfält, ist nur bis zur gesetzlichen Regelung anzuwenden.
§ 7a GewStG beinhaltet Sonderregelungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags im Organkreis. Auch hier reagierte der Gesetzgeber auf eine von der früheren Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsprechung des BFH.
Weitere Korrekturen ergeben sich aus dem Objektcharakter der Gewerbesteuer, der Beschränkung der Besteuerung auf den inländischen Teil des Gewerbebetriebs sowie der Besteuerung nach der objektiven Ertragskraft (Unabhängigkeit von der Finanzierungsentscheidung des Unternehmens im Einzelfall). Zudem soll eine doppelte Belastung mit der Grundsteuer als zweite Realsteuer vermieden werden. Daraus resultieren die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und die Kürzungen nach § 9 GewStG.
Ausgangsgröße Gewinn aus Gewerbebetrieb
Für den Umfang der Ermittlung der Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträge ist entscheidend, welche Aufwendungen oder Erträge in der Ausgangsgröße Gewinn aus Gewerbebetrieb (ggf. nach Anpassung in § 7 GewStG) erfasst ist. Dabei sind insbesondere die außerbilanziellen Korrekturen zu beachten.