Leitsatz
1. Wird eine Immobilie nach Ablauf der ursprünglichen Spekulationsfrist von zwei Jahren und vor Ablauf der neuen Spekulationsfrist von zehn Jahren steuerbar veräußert, sind Sonderabschreibungen und AfA-Beträge, die in der Zeit bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 zum 1.4.1999 in Anspruch genommen worden sind, dem nicht steuerbaren Zeitraum zuzuordnen.
2. Die in Ziff. II.1. des BMF, Schreiben vom 20.12.2010 (BStBl I 2011, 14) vorgesehene Vereinfachungsregel, wonach bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Umfang des steuerbaren Wertzuwachses entsprechend dem Verhältnis der Besitzzeit nach dem 31.3.1999 im Vergleich zur Gesamtbesitzzeit linear (monatsweise) zu ermitteln ist, entspricht insoweit nicht der Rechtsprechung des BVerfG, als dadurch Wertsteigerungen, die im Fall einer Veräußerung vor dem 1.4.1999 nicht steuerverhaftet waren, nachträglich in die Besteuerung einbezogen werden (BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, 76).
3. Veräußerungskosten sind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG nicht aufzuteilen, sondern als Werbungskosten in vollem Umfang vom steuerbaren Veräußerungsgewinn abzuziehen (Anschluss an die frühere Auffassung der Finanzverwaltung im BMF, Schreiben in BStBl I 2011, 14, unter II.1.; entgegen der späteren Auffassung in der Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern, S 2256.1.1 4/8 St 32 vom 20.4.2011).
Normenkette
§ 23 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 Satz 3, § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 GG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb 1996 ein bebautes Grundstück, welches er vermietete. Neben der Regel-AfA nahm er eine Sonderabschreibung nach § 4 des FöGbG vor und veräußerte das Grundstück am 1.9.1999 wieder. Die Veräußerungskosten betrugen 172 DM.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Veräußerungskosten in voller Höhe vom steuerbaren Veräußerungsgewinn abzuziehen sind (FG Münster, Urteil vom 21.6.2013, Haufe-Index 4937409, 4 K 1918/11 E, EFG 2013, 1499). Die Revision des FA hatte auch in diesem Punkt keinen Erfolg.
Hinweis
Die Entscheidung ist eine von mehreren Parallelentscheidungen zu dem im BStBl 2015, 459 veröffentlichten Urteil vom 6.5.2014, IX R 39/19 (dazu Ratschow, BFH/PR 2014, 380). Sie ist auf Wunsch des BMF nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt worden.
1. Die Leitsätze 1 und 2 betreffen die Ermittlung des steuerbaren (nicht steuerfreien) Veräußerungsgewinns. Sie sind identisch mit den veröffentlichten Leitsätzen der Leitentscheidung. Insoweit unterscheiden sich auch die Aussagen beider Entscheidungen im Begründungsteil nicht.
2. Der Grund für die nachträgliche Bitte um Veröffentlichung dürfte der in Leitsatz 3 zum Ausdruck gekommene Entscheidungsteil sein (im Urteil unter Rz. 30 ff.).
a) Im leading case hatte der BFH die Frage offen gelassen, ob Veräußerungskosten in voller Höhe vom steuerbaren Veräußerungsgewinn abgezogen oder aufgeteilt werden müssen. Auswirkungen hätten sich dort nicht ergeben.
b) Im Besprechungsurteil hat er entschieden, dass die Veräußerungskosten in voller Höhe vom steuerbaren Veräußerungsgewinn abgezogen werden müssen. Er hat damit die ursprünglich auch vom BMF vertretene Auffassung für zutreffend erklärt (s. Leitsatz). Dafür spreche, dass die Veräußerungskosten allein durch die Veräußerung veranlasst seien und nicht durch die steuerfreien Wertsteigerungen. Dem entsprechend habe sich das BVerfG auch nicht zu den Veräußerungskosten geäußert.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.5.2014 – IX R 27/13