Leitsatz
Die Berechnung des Grundsteuerwerts für ein Mietwohngrundstück in Sachsen ist nicht deswegen verfassungswidrig, weil nicht von der tatsächlich erzielten Miete, sondern von einer durchschnittlichen Miete gemäß dem Mikrozensus des Statistischen Bundesamts ausgegangen wird, oder weil ferner beim Bodenrichtwert keine Möglichkeit des Beweises eines geringeren Grundstückswerts besteht oder weil der jeweilige individuelle Gebäudezustand unbeachtlich ist.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Immobilien-Gesellschaft, die unter anderem Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung ist. Am 1.7.2022 reichte sie die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts 2022 ein. Das beklagte Finanzamt stellte mit Bescheid vom 7.10.2022 über den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung) auf den 1.1.2022 den Grundsteuerwert und -messbetrag zum 1.1.2025 fest. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein, da die bisherige Berechnung des Grundsteuerwerts verfassungswidrig sei, weil nicht die tatsächlich erzielte Miete berücksichtigt werde. Beim Bodenrichtwert bestünde zudem keine Möglichkeit des Beweises eines geringeren Grundstückswerts und der jeweilige Gebäudezustand sei unbeachtlich.
Entscheidung
Die zulässige Klage ist unbegründet, da der Bescheid über den Grundsteuerwert (Hauptfeststellung) auf den 1.1.2022 rechtmäßig ist. Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Falls ist die Neuregelung des Gesetzgebers zur Grundsteuer aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, BVerfG, Urteil v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14. Maßgeblich für die Bewertung ist nunmehr ein typisiertes vereinfachtes Ertragswertverfahren, wobei der Sächsische Gesetzgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, hierzu landesrechtlich andere Regelungen zu treffen. Dabei wird vom BVerfG ein weiter Gestaltungsspielraum zugestanden. Diese werden durch die in Sachsen vorgenommenen Regelungen nicht überschritten bzw. die Klägerin konnte hierzu keine Nachweise erbringen.
Hinweis
Das Urteil vermag nicht zu überraschen, da das Sächsische FG bereits in der jüngeren Vergangenheit die Meinung vertreten hat, das dem Gesetzgeber bei der im Jahr 2018 vom Bundesverfassungsgericht geforderten Neuregelung der Grundsteuer ein weiter Gestaltungsspielraum zustünde. Somit ist nach Meinung des Sächsischen Finanzgerichts in den hier streitbehafteten Typisierungen und Pauschalierungen keine Verfassungswidrigkeit zu sehen.
Link zur Entscheidung
Sächsisches FG, Urteil v. 01.10.2024, 2 K 211/23