BMF, Schreiben v. 14.8.1996, IV B 3 - S 2056 - 62/96, BStBl I 1996 S. 1121

Anmerkung

Anmerkung der Reaktion: Der Inhalt des Schreibens ist überholt

Mein Schreiben vom 2. Januar 1996 (BStBl I S. 2)

Mit Schreiben vom 2. Januar 1996 hatte ich Ihnen mitgeteilt, daß die durch Artikel 18 und 19 des Jahressteuergesetzes 1996 und Artikel 19 und 20 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 eingetretenen o. a. Änderungen des Investitionszulagengesetzes und des Fördergebietsgesetzes aufgrund des Artikels 93 Abs. 3 EGErbStDV-Vertrag erst nach Genehmigung durch die Europäische Kommission durchgeführt werden dürfen.

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 31. Juli und 1. August 1996 mitgeteilt, daß sie Zweifel an der Vereinbarkeit der o. a. Regelungen mit dem Gemeinsamen Markt und deshalb zwei Hauptprüfverfahren nach Artikel 93 Abs. 2 EGErbStDV-Vertrag eröffnet hat. Durch die Eröffnung des Hauptprüfverfahrens treten keine materiell-rechtlichen Änderungen gegenüber dem Rechtszustand ein, den ich mit dem Bezugsschreiben mitgeteilt habe. Soweit bei Investitionen, die vor dem 1. Juli 1994 begonnen worden sind und voraussichtlich nach dem 31. Dezember 1996 abgeschlossen werden, eine Investitionszulage für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder Teilherstellungskosten dennoch gewährt worden sein sollte, ist sie zurückzufordern.

Über das Ergebnis des Hauptprüfverfahrens werde ich Sie unterrichten.

 

Normenkette

InvZulG § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 1121

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