Leitsatz
1. Ein Erstinvestitionsvorhaben kann sich auf eine oder mehrere Einzelinvestitionen erstrecken. Es ist die Summe der räumlich, zeitlich und sachlich mit einem der in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Vorhaben zusammenhängenden Maßnahmen.
2. Ein Erstinvestitionsvorhaben wird mit der ersten hierzu gehörenden Einzelinvestition begonnen. Im Falle der Errichtung einer neuen Betriebsstätte durch den Bau eines Hotels hängen die Herstellung des Gebäudes und die Inneneinrichtung auch dann räumlich und sachlich zusammen, wenn wesentliche Entscheidungen über die Inneneinrichtung nach dem Baubeginn getroffen oder abgeändert werden.
3. Der die Bemessungsgrundlage betreffende § 4 InvZulG 2007 setzt ein begünstigtes Erstinvestitionsvorhaben voraus und begründet keinen Zulagenanspruch für Einzelinvestitionen.
Normenkette
§ 2 Abs. 1, Abs. 3, § 3, § 4 InvZulG 2007
Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, erwarb in den Jahren 2003 bis 2005 mehrere benachbarte Grundstücke, die zu einer Hotelanlage ausgebaut werden sollten. Zusätzlich erwarb sie 2003 ein weiteres Grundstück, welches im selben Ort etwa 300 Meter Luftlinie entfernt liegt und zu einer Apartmentanlage ausgebaut werden sollte. Die Apartmentanlage eröffnete im Juli 2005 ihren Probebetrieb und wurde im August 2006 endgültig fertiggestellt. Mit den Abriss- bzw. Sanierungsarbeiten auf den anderen Grundstücken wurde 2005 begonnen. Die Grundsteinlegung für die neue Hotelanlage fand im April 2006 statt, die Eröffnung im August 2007.
Planung und Errichtung der betriebsbereiten Vier-Sterne-Superior-Hotelanlage hatte die Klägerin im Oktober 2004 einer Projektgesellschaft übertragen. Im Mai 2006 wurde der Generalübernehmervertrag dahin gehend geändert, dass nunmehr die Planung und Errichtung einer betriebsbereiten Fünf-Sterne-Hotelanlage Vertragsgegenstand war. In einer weiteren Änderung des Generalübernehmervertrags im September 2006 lösten die Vertragsparteien die ursprünglich als (Teil-)Leistung vereinbarte Einrichtung und Ausstattung der Hotelanlage aus dem Vertrag.
Die Klägerin beantragte Investitionszulage (nur) für die Einrichtung des Hotels und stützte sich dabei auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 InvZulG 2007 (Errichtung einer Betriebsstätte), wobei mit der Errichtung im Februar 2007 durch Bestellung der Inneneinrichtung begonnen worden sein soll. Das FA setzte die Investitionszulage in Höhe von 0 EUR fest, da mit der Errichtung der neuen Betriebstätte vor dem 21.7.2006 begonnen worden sei (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007). Das Sächsische FG (Urteil vom 6.3.2012, 5 K 1353/10, Haufe-Index 2944299, EFG 2014, 1329) wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FG-Urteil und wies die Revision als unbegründet zurück.
Hinweis
1. Während das InvZulG 2005 nur neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sowie Gebäude von Betrieben des verarbeitenden Gewerbes und der produktionsnahen Dienstleistungen förderte, erweiterte das InvZulG 2007 die Förderung auf Betriebe des Beherbergungsgewerbes. Das InvZulG 2007 begünstigte erstmals Investitionen, die zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, mit dem ab dem 21.7.2006 begonnen wurde.
2. Der Begriff "Erstinvestitionsvorhaben" wurde erstmals im InvZulG 2007 verwendet und umfasst die in § 2 Abs. 3 Nrn. 1 bis 5 InvZulG 2007 genannten Maßnahmen, d.h. u.a. die Errichtung einer neuen Betriebsstätte, die Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte oder die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte. Dem steht nicht entgegen, dass § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 mit "Erstinvestitionen sind ..." und nicht mit "Erstinvestitionsvorhaben sind …" beginnt, denn § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 2007 und § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007 verweisen für die Definition des Erstinvestitionsvorhabens ausdrücklich auf § 2 Abs. 3 InvZulG 2007. Bestätigt wird dies durch die Entwurfsbegründung zum InvZulG 2007, nach der durch § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 der Begriff des Erstinvestitionsvorhabens bestimmt werden sollte. Dies entspricht auch der Rechtslage nach § 2 Abs. 3 InvZulG 2010, wo die in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Maßnahmen als Erstinvestitionsvorhaben bezeichnet werden.
3. Ein Erstinvestitionsvorhaben kann sich auf eine oder mehrere Einzelinvestitionen erstrecken; es ist die Summe der räumlich, zeitlich und sachlich (funktional, strategisch, technisch) mit einem der in § 2 Abs. 3 InvZulG 2007 genannten Vorhaben zusammenhängenden Maßnahmen. Investitionen, bei denen technisch oder wirtschaftlich durch andere Investitionen vorentschieden worden ist, dass sie vorgenommen werden, können kein von diesen Investitionen getrenntes Investitionsvorhaben bilden.
4. Ein Erstinvestitionsvorhaben wird mit der ersten dazugehörigen Einzelinvestition begonnen, also in dem Zeitpunkt, in dem das Wirtschaftsgut bestellt oder seine Herstellung begonnen wird. Gebäude gelten in dem Zeitpunkt als bestellt, in dem über ihre Anschaffung ein rechtswirksam abgeschlossener obligatorischer Vertrag vorliegt. Als Beginn der Herstellung gil...