FinMin Baden-Württemberg, Erlaß v. 24.12.2002, S 3810/23

Vom Erblasser hinterzogene Steuern können als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abgezogen werden, wenn die Steuern tatsächlich festgesetzt worden sind oder werden. Das gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung erst nach dem Tod des Erblassers, z.B. durch den Erben, aufgedeckt wird. Auf die Frage einer wirtschaftlichen Belastung (vgl. BFH-Urteil vom 24.3.1999 II R 34/97, BFH/NV 1999 S. 1339) ist nicht abzustellen. – Zinsen nach §§ 233a und 235 AO sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig (vgl. bereits FinMin Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2002), soweit sie auf den Zeitraum vom Beginn des Zinslaufs bis zum Todestag des Erblassers entfallen.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1

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