Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
Beiträge zu einer erstmals durchgeführten Erschließungsmaßnahme sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass der erstmalige Anschluss an öffentliche Einrichtungen die Bebauung eines Grundstücks erst ermöglicht und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge gibt. Die Kosten beziehen sich dadurch in erster Linie auf das Grundstück und gehören somit nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes.
Ausgleichsbeitrag als Anschaffungskosten des Grund und Bodens
Die vertragliche Verpflichtung eines Bauherrn und Grundstückseigentümers zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags für von einer Gemeinde durchgeführte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz führen bei diesem zu Anschaffungskosten des Grund und Bodens und nicht des Gebäudes, weil sie der erstmaligen Baureifmachung dienen.
Erschließungskosten sind auch dann den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen, wenn sie nach der Geschossfläche berechnet werden. Unerheblich ist, wann die Beiträge erhoben werden, ob die Erschließungsbeiträge erst bei der Bebauung des Grundstücks zu zahlen sind oder ob die Beiträge erst nach Jahren aufgrund einer Satzungsänderung nachgefordert werden.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Grundstücksnutzung
Stehen die Aufwendungen für erstmalige Einrichtungen im Zusammenhang mit einer bestimmten Nutzung des Grundstücks und mit den durch diese Nutzung erzielten Einkünften, sind sie jedoch sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. So hat der BFH die Beteiligung eines Unternehmens an den Kosten des Ausbaus der zu seinem Betriebsgrundstück führenden öffentlichen Straße wegen der starken Beanspruchung durch seine Fahrzeuge, des Weiteren die Beteiligung eines Unternehmens an den Mehrkosten einer städtischen Kläranlage, welche durch betriebsbedingte besondere Abwasserzuführungen veranlasst wurden, und die Kosten der Verstärkung der Stromversorgung aus betrieblichen Gründen als Betriebsausgaben anerkannt.
Aufwendungen des Erwerbers eines Grundstücks für eine von einem Dritten zu errichtende Privatstraße einschließlich deren Entwässerung und Beleuchtung stellen auch dann Anschaffungskosten eines selbstständigen abnutzbaren Wirtschaftsguts dar, das entsprechend seiner Nutzungsdauer abzuschreiben ist, wenn die Straße der erstmaligen Erschließung des Grundstücks dient.
Insoweit unterscheidet sich die steuerrechtliche Beurteilung von Aufwendungen von Grundstückseigentümern für die Erschließung ihrer Grundstücke durch eine Privatstraße von derjenigen einer Beitragsleistung von Anliegern zur Finanzierung einer erstmaligen Erschließung ihrer (Anlieger-)Grundstücke durch eine öffentliche Straße, bei der die Beiträge den Anschaffungskosten von Grund und Boden der Anliegergrundstücke zuzurechnen sind.
Entscheidung des FG als Tatsacheninstanz im Rechtsstreit
Ob im konkreten Fall eine Ersterschließung vorliegt oder eine vorhandene Erschließungsanlage ersetzt oder modernisiert wurde, ist keine Rechtsfrage, sondern eine allein durch das FG als Tatsacheninstanz zu würdigende Tatsache.
Bei einheitlich angeforderten Erschließungsbeiträgen für steuerlich unterschiedliche Wirtschaftsgüter besteht für jedes Wirtschaftsgut die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Würdigung als (nachträgliche) Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder als Erhaltungsaufwand. Dies gilt z. B. in den Fällen, in denen Erschließungskosten für ein nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang steuerlich in mehrere verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilendes Flurstück entrichtet wurden, wenn eines der Wirtschaftsgüter bereits über eine (private) Erschließungsanlage verfügte.