Gemeinden können im Rahmen des gesetzlichen Erschließungsbeitragsrechts Erschließungsbeiträge erheben, um ihren nicht anderweitig gedeckten Aufwand für Erschließungsanlagen zu finanzieren (§ 127 Abs. 1 BauGB). Zu den Erschließungsanlagen i. S. d. § 127 Abs. 1 BauGB zählen öffentliche Straßen, Wege und Plätze, Fußwege, Wohnwege, Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen sowie Immissionsschutzanlagen (§ 127 Abs. 2 BauGB). Von den Erschließungsbeiträgen zu unterscheiden sind sonstige Anliegerbeiträge aufgrund öffentlich-rechtlicher (d. h. landesrechtlicher oder kommunaler) Gesetzesgrundlagen, die als öffentliche Lasten eines Grundstücks i. S. d.§ 436 BGB vom Grundstückseigentümer zu tragen sind. Hierzu zählen insbesondere Kanalanschlussgebühren bei Grundstücken. Weder zu den Erschließungsbeiträgen noch zu den Anliegerbeiträgen zählen die Hausanschlusskosten. Hierunter sind Aufwendungen zu verstehen, die der Grundstückseigentümer für den Anschluss seines Grundstücks an das (bestehende) Abwasser- und Versorgungsnetz – etwa zur Einleitung der Hausabwässer in das Kanalnetz, welches unter der vorbeiführenden öffentlichen Straße verlegt ist – aufzubringen hat. Nicht nur im Rahmen einer Baulanderschließung sondern auch noch Jahre nach der Bebauung ihrer Grundstücke können auf die Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten der im Erschließungsgebiet belegenen Baugrundstücke im Rahmen von Zweiterschließungmaßnahmen zusätzliche Erschließungskosten zukommen. Steuerrechtlich stellt sich in diesen Fällen die Frage, ob es sich bei den Erschließungskosten und Anliegerbeiträgen um (nachträgliche) Anschaffungskosten des Grund und Bodens, um Gebäudeherstellungskosten oder um Erhaltungsaufwendungen handelt.
Für die steuerliche Zuordnung von Erschließungsaufwand zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. zu den Werbungskosten hat die höchstrichterliche Rechtsprechung Grundsätze entwickelt.
Während erstmalige Erschließungsbeiträge i. d. R. den nachträglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens zugerechnet werden, stellen die Ergänzungsbeiträge, soweit hierdurch das Grundstück nicht in seinem Wesen und seiner Substanz verändert wird, Erhaltungsaufwand dar. Von den Erschließungskosten zu unterscheiden sind die sog. Hausanschlusskosten, d. h. die Kosten des erstmaligen Anschlusses des Gebäudes an das Stromversorgungs- und Gasnetz, an die Wasser- und Wärmeversorgung sowie Abwasserableitung, soweit es sich um Anlagen des Eigentümers auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen handelt. Erstmals anfallende Hausanschlusskosten sind den im Wege der AfA zu berücksichtigenden Herstellungskosten des Gebäudes zuzurechnen, die Erneuerung bestehender Hausanschlüsse stellt Erhaltungsaufwand dar.
Die von der Gemeinde erhobenen öffentlich-rechtlichen Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB bei einer Erschließung durch die Gemeinde (§123 BauGB) stellen grundsätzlich keine steuerbaren Entgelte im Sinne des Umsatzsteuerrechts dar. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art unterhält (z. B. Elektrizitäts-, Gas-, Wärme- oder Wasserversorgung)
Für die Frage, ob bei einem Grundstückskauf die Erschließungsbeiträge in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen sind, ist entscheidend, in welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht wurde. Ist das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags noch nicht "erschlossen", verpflichtet sich jedoch der Veräußerer, das Grundstück dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, ist das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises ist dann Entgelt für den Grundstückserwerb.