Der Grundsatz, dass Aufwendungen für eine erstmalige Erschließungsmaßnahme Anschaffungskosten des Grund und Bodens darstellen, gilt nicht für den Fall, dass Anlieger auf eigene Rechnung eine ihnen gehörende Privatstraße mit Versorgungsanschlüssen errichten.[1] In dem Fall erwerben die Anlieger die zur Erschließung ihres Grundstücks zu errichtende Straße (anteilig) als selbstständiges Wirtschaftsgut, das nach seiner Nutzungsdauer (ggf. anteilig) im Wege der AfA abziehbar ist.

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