Zahlt der Erbbauberechtigte entsprechend einer Vereinbarung bei Bestellung des Erbbaurechts an einem unbebauten Grundstück außer dem Erbbauzins an den Erbbaurechtsverpflichteten (Grundstückseigentümer) auch die Erschließungskosten an die Gemeinde, setzt der Zufluss entsprechender Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung beim Grundstückseigentümer die Realisierung eines Wertzuwachses des Grundstücks voraus. Hieran fehlt es solange, als sich am Grundeigentum des Erbbaurechtsverpflichteten oder an den Bedingungen des Erbbaurechts nichts ändert. Die Erschließungsbeiträge, die der Erbbauberechtigte an die Gemeinde entrichtet, zählen daher nicht zu den laufenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Grundstückseigentümers. Durch Erschließungskosten, die der Erbbauberechtigte übernimmt, fließt beim Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt des Heimfalls oder der Beendigung des Erbbaurechts ein zu versteuernder Wertzuwachs[1], der sich nach § 8 Abs. 2 EStG bemisst, zu.[2]

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