Art und Höhe der abziehbaren Ausbildungskosten sind analog zu den allgemeinen Vorschriften geregelt.
Zu den abziehbaren Aufwendungen für die Berufsausbildung gehören danach alle Kosten, die durch die beruflichen Bildungsmaßnahmen veranlasst sind. Hierunter fallen z. B. die Aufwendungen für den Besuch von Berufs-, Fach- und Fachhochschulen sowie von Universitäten, auch die Aufwendungen für Sonderschulen, wenn diese einen unmittelbaren Bezug zur angestrebten Berufsausübung haben.
Weiterhin zählen hierzu Studien-, Seminar-, Tagungs- und Lehrgangsgebühren, auch Aufwendungen für Einzelunterricht und Repetitorien sowie Aufwendungen für Lernmaterial, Druckkosten der Dissertation, auch die Kosten von Vorbereitungs-, Zulassungs-, Abschluss- und Prüfungsgebühren. Zu den abziehbaren Ausbildungskosten gehören des Weiteren die Aufwendungen für Fachliteratur und andere Arbeitsmittel, insbesondere für die Anschaffung eines PC, soweit für die Berufsausbildung genutzt, darüber hinaus u. U. die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer (bzw. die sog. Homeoffice-Pauschale). Die Finanzverwaltung lässt den Sofortabzug der gesamten Anschaffungskosten von Arbeitsmitteln im Jahr der Verausgabung zu, wenn die Anschaffungskosten ohne Umsatzsteuer 800 EUR nicht übersteigen.
Für sog. digitale Wirtschaftsgüter (Computer-Hard- und Software) hat die Finanzverwaltung die Nutzungsdauer auf 1 Jahr festgelegt, sodass wertunabhängig ein Vollabzug im Jahr der Anschaffung möglich ist.
Ob und in welcher Höhe Reisekosten wie Fahrt- und Verpflegungskosten abzugsfähig sind, richtet sich danach, ob die Erstausbildung an einer ersten Tätigkeitsstätte absolviert wird. Eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Arbeitsverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, ist eine solche erste Tätigkeitsstätte. Die Kosten für Fahrten zwischen der Wohnung und der Bildungseinrichtung/Hochschule können dann nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale (0,30 bzw. 0,38 EUR je Entfernungskilometer) abgezogen werden. Studierende, die einen Teil des Studiums an einer anderen (weiteren) Hochschule im Rahmen eines Auslandssemesters absolvieren, begründen nach der Rechtsprechung an der anderen Hochschule keine weitere erste Tätigkeitsstätte. Entsprechendes gilt i. d. R. auch für Studierende, die im Rahmen ihres Studiums ein Praxissemester oder Praktikum ableisten und dabei ein Dienstverhältnis eingehen.
Zu den Ausbildungskosten gehören auch Aufwendungen für eine auswärtige Unterbringung. Sie sind aber nur abziehbar bei auswärtiger Unterbringung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte außerhalb des Ortes, in dem der Steuerpflichtige einen eigenen Hausstand unterhält. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung müssen damit vorliegen. Die frühere, großzügigere Rechtsprechung ist durch eine gesetzliche Ergänzung überholt.