Kommentar

Hat das Finanzamt einen Vorsteuerüberschuß ohne rechtlichen Grund ausgezahlt, hat es gegenüber dem Empfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags ( § 37 Abs. 2 AO ).

Geben Eheleute als Vermietergemeinschaft eine Umsatzsteuererklärung ab, sendet das Finanzamt daraufhin nur an den Ehemann eine „Mitteilung über Umsatzsteuer”, in der über festgesetzte Steuer und getilgte Beträge abgerechnet wird und zahlt es den Vorsteuerüberschuß an den Ehemann aus, liegt in der „Mitteilung” kein rechtlicher Grund, der einen Erstattungsanspruch des Finanzamts gegen den Ehemann ausschließt.

Die Steueranmeldung der Vermietergemeinschaft kann nicht dem Ehemann zugerechnet werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 01.06.1995, V R 144/92

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