OFD Karlsruhe, Verfügung v. 1.6.2010, S 0166/2
1. Vordruck für die Abtretungs-/Verpfändungsanzeige
Für die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs ist der im BStBl 1977 I veröffentlichte amtliche Vordruck in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.
Die Anzeige der Abtretung oder Verpfändung auf einem wegen Neufassung des amtlichen Vordrucks nicht mehr gültigen amtlichen Vordruck alter Fassung ist unschädlich, wenn das neu gefasste Anzeigeformular gegenüber dem verwendeten Vordruck nur unwesentliche Änderungen aufweist (BFH-Urteil vom 16.11.1993, BFH/NV 1994 S. 598). Es bestehen keine Bedenken, wenn Kreditinstitute, die Steuererstattungsansprüche geschäftsmäßig erwerben, die von ihnen benötigten Vordrucke selbst herstellen. Auf solchen Vordrucken angezeigte Abtretungen oder Verpfändungen sind jedoch nur dann wirksam, wenn die Vordrucke in Form, Inhalt und Aufbau dem amtlichen Muster vollinhaltlich entsprechen.
Die Formerfordernisse des § 46 Abs. 3 AO werden nicht erfüllt, wenn die Abtretungs-/Verpfändungsanzeige durch Telefax übermittelt wird. Eine wirksame Abtretung/Verpfändung liegt dann nicht vor.
2. Unterzeichnung der Abtretungs-/Verpfändungsanzeige
Im amtlichen Vordruck für die Abtretungs- oder Verpfändungsanzeige ist über der Unterschriftszeile für den Abtretenden/Verpfänder „Persönliche Unterschrift” eingedruckt. Abweichend hiervon kann die Anzeige von einem Bevollmächtigten des Abtretenden/Verpfänders unterzeichnet werden, wenn durch die Vertretung die Schutzwirkung des amtlichen Vordrucks (vgl. Text in Abschnitt V des Vordrucks) nicht unterlaufen wird. Die Unterzeichnung der Anzeige durch einen Bevollmächtigten ist danach dann als zulässig anzusehen, wenn nachgewiesen ist, dass der Abtretende/Verpfänder bei Erteilung der Vollmacht von dem amtlich vorgeschriebenen Anzeigevordruck Kenntnis hatte (BFH-Urteile vom 26.11.1982, BStBl 1983 II S. 123, und vom 27.10.1987, BStBl 1988 II S. 178).
3. Entstehung des Anspruchs als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abtretung oder Verpfändung
Die Abtretung oder Verpfändung eines Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruchs wird nur wirksam, wenn die Abtretungs-/Verpfändungsanzeige nach Entstehung des Anspruchs beim FA eingeht (§ 46 Abs. 2, Abs. 6 Satz 3 AO). Die Anzeige wirkt nicht auf den Zeitpunkt des Abtretungs- oder Verpfändungsvertrages zurück.
Zum Zeitpunkt der Entstehung des Steuererstattungs- oder Steuervergütungsanspruchs Hinweis auf Karte 1 Tz. 5.
Im Hausbriefkasten oder Postfach des Finanzamts eingehende Post ist nach den hierzu getroffenen Regelungen ggf. mit einem Eingangstag zu versehen, der vor dem Tag der Leerung des Briefkastens oder Postfachs liegt. Diese Handhabung kann dazu führen, dass Abtretungs- oder Verpfändungsanzeigen, die in den ersten Tagen eines Kalenderjahres im Hausbriefkasten oder im Postfach des Finanzamts eingehen, als Eingangsdatum ein Datum (31.12., 30.12. oder 29.12.) des abgelaufenen Kalenderjahres erhalten. Wäre dieser Eingangstag maßgeblich, müssten diese Abtretungen oder Verpfändungen in den Fällen, in denen der abgetretene oder verpfändete Steuererstattungsanspruch erst mit Ablauf des jeweiligen 31.12. entstanden ist, nach § 46 Abs. 2 AO als verfrüht angezeigt und damit als unwirksam angesehen werden. Um in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten zu vermeiden, sind deshalb Abtretungs- oder Verpfändungsanzeigen, die dem Hausbriefkasten oder Postfach des Finanzamts bei der ersten Leerung am ersten Werktag eines Jahres entnommen werden, entsprechend zu kennzeichnen (z.B. Vermerk „1. Postfachleerung am 2.1.01, 7.30 Uhr”).
4. Umfang der Abtretung oder Verpfändung
Die Abtretung/Verpfändung des „Anspruchs aus der Einkommensteuerveranlagung” umfasst auch die Ansprüche auf Erstattung der zugehörigen Annexsteuern (Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag). Auf die Arbeitnehmer-Sparzulage oder den Anspruch auf Erstattungszinsen nach § 233a AO erstreckt sich eine Abtretung/Verpfändung dagegen nur dann, wenn der betreffende Anspruch in der Abtretungs-/Verpfändungsanzeige ausdrücklich bezeichnet ist (vgl. Karte 1 Tz. 4).
5. Abtretung/Verpfändung des Erstattungsanspruchs aus der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung
Zur Frage der Erstattungsberechtigung von Ehegatten im Fall der Einkommensteuer-Zusammenveranlagung Hinweis auf Karte 1 Tz. 2 zu § 37.
Die Abtretung/Verpfändung erstreckt sich nur dann auf die Ansprüche beider Ehegatten, wenn beide Ehegatten die Abtretungs-/Verpfändungsanzeige als Abtretende/Verpfänder unterzeichnet haben (BFH-Urteil vom 13.3.1997, BStBl 1997 II S. 522).
6. Verbot des geschäftsmäßigen Erwerbs von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen
Hinweis auf AEAO zu § 46, Nr. 2.
7. Behandlung unwirksamer Abtretungen oder Verpfändungen
Trotz unwirksamer Abtretung kann das FA mit befreiender Wirkung an den Abtretungsempfänger zahlen (§ 46 Abs. 5 AO). Das FA wird dementsprechend bei Leistung an den Abtretungsempfänger gegenüber dem Abtretenden auch dann von seiner Erstattungsverpflichtung frei...