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Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers

Dr. Stephan Geserich
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Leitsatz

1. Eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG liegt insbesondere vor, wenn dieser die tatsächliche Sachherrschaft darüber aufgrund seiner Eigentümerstellung, eines obligatorischen oder dinglichen Nutzungsrechts ausüben kann.

2. Eine Einrichtung des Arbeitnehmers, die dieser aufgrund seiner Eigentümerstellung, seines obligatorischen, dinglichen oder auch faktischen Nutzungsrechts für die berufliche Tätigkeit nutzt, kann eine betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers sein, wenn dieser aufgrund seines Direktionsrechts oder kraft hoheitlicher Anordnung auf die Nutzung der Einrichtung durch den Arbeitnehmer bestimmenden Einfluss nehmen kann.

3. Erste Tätigkeitsstätte eines Gerichtsvollziehers ist sein Amtssitz, bestehend aus den Dienstgebäuden des Amtsgerichts, dem er zugeordnet ist, und dem Geschäftszimmer, welches er am Sitz des Amtsgerichts auf eigene Kosten vorzuhalten hat.

 

Normenkette

§ 9 Abs. 4 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist als Obergerichtsvollzieher beim Amtsgericht (AG) Y beschäftigt und erzielt hieraus Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Über einen Arbeitsplatz/Büro im Gerichtsgebäude verfügt er nicht. Er unterhält jedoch in unmittelbarer Nähe zum AG Y mit weiteren Gerichtsvollziehern auf eigene Kosten ein angemietetes Gemeinschaftsbüro. In diesem nutzt er zu seinen Bürozeiten am Dienstag und Mittwoch ein Bürozimmer für ca. zwei Stunden.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2015) machte der Kläger Fahrtkosten zum AG Y nach Reisekostengrundsätzen als Werbungskosten geltend. Das FA setzte die Fahrtkosten allerdings nur in Höhe der Entfernungspauschale an, da der Kläger an seinem Amtssitz in den Dienstgebäuden des AG Y sowie dem angemieteten Geschäftszimmer in Y über eine erste Tätigkeitsstätte verfüge....

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