Leitsatz

Hat das Finanzamt infolge einer gerichtlichen Abänderungsentscheidung geänderte Bescheide erlassen, darf es einen zweiten Änderungsversuch nur innerhalb der (gehemmten) Festsetzungsfrist unternehmen. Das Sächsische FG entschied, dass Änderungsbescheide infolge einer Gerichtsentscheidung nicht losgelöst von jeglicher Fristbindung erlassen werden dürfen, solange bis der Urteilsspruch zutreffend umgesetzt ist.

 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte gegen die steuerliche Behandlung von Pensionsrückstellungen und Tantiemen infolge einer Betriebsprüfung geklagt und vom Sächsischen FG Recht bekommen (Urteil v. 14.5.2009, 1 K 373/05). Das Gericht entschied, dass die Körperschaftsteuer und das zu versteuernde Einkommen der Jahre 1996 bis 1999 auf Beträge festgesetzt bzw. festgestellt werden müssen, die sich unter Berücksichtigung von Pensionsrückstelllungen in genau bezifferter Höhe ergeben. Das beklagte Finanzamt unternahm nach dem Urteil einen ersten "Umsetzungsversuch" und änderte die Bescheide der Streitjahre mit Bescheiden v. 23.6.2009 ab. 2 ½ Monate später, mit Datum v. 7.9.2009, erließ das Finanzamt erneut geänderte Steuerbescheide und erklärte, dass bei der Berechnung der Steuer bislang die Auswirkung aus der Anerkennung der Pensionsaufwendungen auf die Mehrsteuern laut Betriebsprüfung (gewerbesteuerliche Belastungen) versehentlich nicht berücksichtigt worden sind.

Eine solche "zweistufige" Änderung führte das Finanzamt auch bei den Bescheiden über den (einheitlichen) Gewerbesteuermessbetrag durch.

Die GmbH klagte daraufhin erneut, nun gegen die Bescheide des zweiten Änderungsversuchs vom 7.9.2009. Das Finanzamt erklärte daraufhin, dass es Bescheide solange erlassen kann, bis dessen geänderter Inhalt dem finanzgerichtlichen Urteil entspricht.

 

Entscheidung

Das FG entschied, dass die angegriffenen Körperschaftsteuerbescheide vom 7.9.2009 rechtswidrig waren, da sie erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen wurden. Die Festsetzungsfrist betrug vorliegend 4 Jahre und begann am Jahresende der jeweiligen Erklärungsabgabe. Der Fristablauf wurde zwar durch die eingelegten Einsprüche gehemmt - allerdings nur bis zur Unanfechtbarkeit der Änderungsbescheide v. 23.6.2009, die (spätestens) am 27.8.2009 eingetreten war. Der zweite Umsetzungsversuch v. 7.9.2009 war somit zu spät unternommen worden. Dies galt auch für die Bescheide über den (einheitlichen) Gewerbesteuermessbetrag v. 7.9.2009.

 

Hinweis

Das FG wies darauf hin, dass das Finanzamt nicht ohne Bindung an Festsetzungsfristen und auf Grundlage des § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO solange Steuerbescheide erlassen darf, bis es den Urteilsspruch aus seiner Sicht zutreffend umgesetzt hat.

Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.

 

Link zur Entscheidung

Sächsisches FG, Urteil vom 11.09.2013, 8 K 788/10

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