Leitsatz
1. Eine Realisierung von KSt-Guthaben gem. § 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. ist nur durch Gewinnausschüttungen möglich, die zeitlich nach dem Stichtag für die erstmalige Ermittlung des Guthabens nach Maßgabe des § 37 Abs. 1 KStG 1999 n.F. erfolgen (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 06.11.2003, BStBl I 2003, 575 Tz. 31).
2. Eine Gewinnausschüttung ist dann i.S.d. § 37 Abs. 2 KStG 1999 n.F. erfolgt, wenn sie abgeflossen ist (Bestätigung des BMF-Schreibens vom 06.11.2003, BStBl I 2003, 575 Tz. 7 und 30).
Normenkette
§ 37 Abs. 1 und 2 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG
Sachverhalt
Die Beteiligten stritten um den Ansatz einer KSt-Minderung nach § 37 Abs. 2 KStG 1999 i.d.F. des UntStFG vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3858) im VZ 2002. Eine GmbH ermittelte ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr zum 31.03. Am 28.03.2001 beschloss sie eine Vorabausschüttung aus dem Jahresüberschuss zum 31.03.2001, die am 15.05.2001 fällig wurde und abfloss.
Das FA ermittelte aus dem Endbestand des Teilbetrags EK 40 nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 KStG 1999 n.F. zum 31.03.2002 ein KSt-Guthaben. Die von der GmbH vorgenommene Gewinnausschüttung habe weder im VZ 2001 noch im VZ 2002 zu einer Minderung der KSt geführt. Es handle sich um eine Gewinnausschüttung für ein noch nicht abgelaufenes Wirtschaftsjahr, für die das Anrechnungsverfahren nicht mehr zur Anwendung komme. Das erstmals zum 31.03.2002 festgestellte KSt-Guthaben könne nach der im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens geltenden Übergangsregelung des § 37 KStG 1999 n.F. aber erst in den folgenden Jahren -- also durch Ausschüttungen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgen -- genutzt werden. Eine Nutzung des noch nicht gesondert festgestellten KSt-Guthabens komme nicht in Betracht.
Das FG gab der dagegen gerichteten Klage statt (EFG 2007, 1633) ...
Entscheidung
..., wohingegen der BFH sich an dem zweifelsfreien Regelungswortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 1 KStG 1999 n.F. orientierte und die Klage abwies.
Hinweis
1. Erst in Heft 5 der BFH-PR 2008 (S. 202) wurde über das Urteil des BFH vom 28.11.2007, I R 42/07 berichtet, das sich der "jahresgleichen" Realisierung des KSt-Guthabens annahm, das nach § 37 Abs. 3 KStG 2002 begründet worden ist.
Jenes Urteil betraf den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 11.04.2003. Es gelangte zu der Erkenntnis, dass ein durch die sog. Nachsteuer begründetes KSt-Guthaben realisiert werden kann, indem die (Mutter-)Gesellschaft noch im selben Jahr, in welchem sie die Gewinnausschüttung erhält, "phasengleich" ihrerseits eine Gewinnausschüttung vornimmt. Die entgegenstehende Verwaltungspraxis (BMF-Schreiben vom 06.11.2003, BStBl I 2003, 575) wurde damit verworfen.
2. Für die Zeit danach vom 12.04.2003 bis zum 31.12.2005 stellte sich dieses Problem nicht mehr, weil der Gesetzgeber zunächst das sog. KSt-Moratorium geschaffen hat.
Im VZ 2006 wurde für Gewinnausschüttungen, die in der Zeit nach dem 31.12.2005 erfolgten, vom dem jeweils auf den Schluss des Vorjahrs festgestellten KSt-Guthaben ausgegangen (§ 37 Abs. 2a Nr. 2 KStG).
Vom VZ 2007 an ist die KSt-Minderung nicht mehr ausschüttungsbedingt, sondern wurde durch eine ratierliche Auszahlung ersetzt.
3. Nunmehr geht es um den Anwendungszeitraum vor dem 01.01.2002, also jene Zeit, in der altes EK 04 erstmals in KSt-Guthaben umzugliedern war.
Hier setzte das KStG in § 37 Abs. 2 Satz 1 für die KSt-Minderung Ausschüttungen "in den folgenden Wirtschaftsjahren" voraus. Mittels Vorabgewinnausschüttungen ließ sich das nicht bewerkstelligen, weswegen der BFH sich denn auch in dieser Frage auf die Seite der Finanzverwaltung schlug und deren Praxis (BMF, Schreiben vom 06.11.2003, BStBl I 2003, 575 Tz. 31). Der eindeutige Regelungswortlaut beließ dem BFH keine andere (Auslegungs-)Wahl.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 19.12.2007, I R 52/07