Dr. Björn-Axel Dißars, Dr. Ulf-Christian Dißars
Leitsatz
Ein erstmaliger Ermessensfehler in der Einspruchsentscheidung kann unbeachtlich sein.
Sachverhalt
Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 stellte das Finanzamt fest, dass bei der Beklagten ein Darlehen bilanziert war. Dieses diente der Finanzierung einer Immobilie. Der Kläger hatte die Zinsen sowohl als Betriebsausgaben bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb als auch als Werbungskosten im Rahmen der Vermietung erklärt. Im Rahmen der Außenprüfung einigte man sich auf einen privaten Anteil der Schuldzinsen von 90 %. Es kam nicht zur Einleitung eines Strafverfahrens, da die Vor-Betriebsprüfung für die Jahre 1997 bis 1999 den Sachverhalt offensichtlich nicht beanstandet hatte. Der Prüfungszeitraum wurde aber nunmehr erweitert auf die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2006 und 2007. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.
Entscheidung
Die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Prüfungsanordnung 2007 rechtmäßig sei. Aufgrund der Feststellung im Rahmen der Betriebsprüfung 2008 bis 2010 sei ersichtlich gewesen, dass der Kläger in einem erheblichen Maße Zinsen falsch erklärt habe. Zwar habe sich im Nachhinein ergeben, dass der Sachverhalt in 2007 abweichend von der steuerlichen Würdigung in 2008 bis 2010 gewesen sei. Zum Zeitpunkt des Erlasses der erweiterten Prüfungsanordnung sei dies aber nicht ersichtlich gewesen. Hingegen war der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Ergehens der Einspruchsentscheidung bekannt gewesen, so dass die Begründung der Einspruchsentscheidung falsch gewesen sei. Dieser Fehler sei hier aber nicht streiterheblich gewesen, da die Ursprungsbescheide richtig gewesen seien.
Hinweis
Die Entscheidung betrifft den Sonderfall, dass die Begründung der Einspruchsentscheidung falsch war, der angefochtene Bescheid hingegen nicht. Zwar ist nach § 44 Abs. 2 FGO Gegenstand der Anfechtungsklage der Verwaltungsakt in Form der Einspruchsentscheidung. Zu dieser Form oder auch Gestalt des Verwaltungsakts gehören aber nur die tragenden Gründe der Entscheidung. Und als solche sah das FG Münster die falschen Ausführungen in der Einspruchsbegründung nicht an.
Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen. Das Aktenzeichen des BFH ist X R 30/13.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 14.06.2013, 14 K 135/13 AO