Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Nimmt eine Abiturientin nach ihrem Schulabschluss ein Erststudium an einer Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) auf, sind die Studienkosten nicht als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig.
Sachverhalt
Eine Abiturientin nahm direkt nach ihrem Schulabschluss ein Erststudium an der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) auf. Während des dortigen Studiums der Betriebswirtschaft mit dem Schwerpunkt europäische Unternehmensführung absolvierte sie mehrere Pflichtpraxisphasen und eine Diplomarbeitsphase in einem Unternehmen, mit dem sie nach dem Studium einen Arbeitsvertrag schloss.
In der Einkommensteuererklärung 2007 machte die Studentin ihre Studienkosten von 10.537 EUR als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ging von einem Erststudium aus und gewährte daher nur einen Sonderausgabenabzug von 4.000 EUR.
Entscheidung
Die Studienaufwendungen sind nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, da die Studentin einem Erststudium nachgegangen ist. Zwar lässt die BFH-Rechtsprechung einen Werbungskostenabzug zu, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen Einnahmen stehen. Einem hiernach in Betracht kommenden Abzug steht aber das Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG entgegen, das den Abzug von Ausbildungskosten für eine erstmalige Berufsausbildung und ein Erststudium ausschließt.
Auch liegt kein Ausbildungsdienstverhältnis vor, das nach § 12 Nr. 5 EStG ausnahmsweise einen Werbungskostenabzug ermöglicht. Die Studentin hatte einen Studienvertrag mit der FHDW abgeschlossen - ein Dienstverhältnis bestand zur Studienzeit weder zur FHDW noch zum späteren Arbeitgeber. Auch die berufspraktischen Teile der Ausbildung führen nicht zur Annahme eines Dienstverhältnisses. Die Praktika sind vielmehr Bestandteil der Ausbildung an der FHDW.
Hinweis
Ein Ausbildungsdienstverhältnis, das den Abzug von vorweggenommenen Werbungskosten ermöglicht, nimmt die Rechtsprechung beispielsweise bei Rechtsreferendaren, Finanzanwärtern, Lehramtskandidaten und Zeitsoldaten an.
Ein Abzug des Studienaufwands als vorweggenommene Werbungskosten ist steuerlich wesentlich attraktiver als ein Sonderausgabenabzug. Während Werbungskosten bei fehlender Verrechnungsmöglichkeit in die Folgejahre übertragen werden (Verlustvortrag), ist ein Sonderausgabenabzug nur auf das jeweilige Entstehungsjahr beschränkt. Liegen im Entstehungsjahr der Kosten keine Einkünfte zur Verrechnung vor - wie es bei Studenten häufig der Fall ist - wirken sich die Sonderausgaben steuerlich nicht aus.
Die Revision wurde zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht bekannt.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 24.02.2011, 11 K 4489/09 F