Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 04.04.1995, 34-S 4540-15-6608

Bei der Wiederversteigerung (Wiedervollstreckung) oder einer erneuten Versteigerung eines Grundstücks können Schwierigkeiten entstehen, wenn der Ersteigerer die Grunderwerbsteuer nicht gezahlt hat und daher die zum Fortgang des Zwangsversteigerungsverfahrens erforderliche Eintragung des Erwerbers im Grundbuch unterbleibt, so daß das Grundbuchamt gehindert ist, nach § 19 Abs. 2 ZVG zu verfahren. Es kann deshalb, falls die Zwangsversteigerung eines Grundstücks betrieben werden soll

  1. aus Forderungen gegen den Ersteher, die wegen Nichtberichtigung des Bargebots aus der vorangegangenen Versteigerung auf die Berechtigten übertragen worden sind §§ 118, 132 Abs. 2 ZVG),
  2. wegen eines Anspruchs auf Barauszahlung infolge Nichtbestehens eines bei Feststellung des geringsten Gebots in dem vorangegangenen Versteigerungsverfahren berücksichtigten Rechts §§ 50, 51 ZVG)

    oder

  3. aufgrund eines Rechts an dem Grundstück, das gemäß § 91 ZVG bei der vorangegangenen Versteigerung bestehengeblieben ist,

wie folgt verfahren werden:

Bei dem neuen Versteigerungsverfahren erteilt das Finanzamt auf Antrag des Vollstreckungsgerichts dem Grundbuchamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Eintragung des Erstehers aus dem vorangegangenen Versteigerungsverfahren.

Handelt es sich um eine Wiederversteigerung (vorstehender Buchstabe a), so wird der Erwerb aus dem vorangegangenen Versteigerungsverfahren rückgängig gemacht, sobald die Wiederversteigerung abgeschlossen ist (BFH Urteil vom 14.9.1988, BStBl. 1989 II, 150). Von der Einziehung der Steuer für diesen Erwerb kann deshalb abgesehen und eine bereits erfolgte Steuerfestsetzung nach Abschluß der Wiederversteigerung gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG vom Amts wegen aufgehoben werden.

Bei einer erneuten Versteigerung (vorstehende Buchstaben b und c) ist § 16 GrEStG nicht anwendbar. In solchen Fällen beschleunigt das Finanzamt die Einziehung der Steuer; ggf. beantragt es die Eintragung einer Sicherungshypothek an bereitester Stelle und beteiligt sich an dem neuen Versteigerungsverfahren.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

§ 16 GrEStG

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