OFD Münster, Verfügung v. 18.5.2005, o. Az
Es sind Fälle aufgetreten, in denen Kreditinstitute Steuerbescheinigungen nach § 45a Abs. 2 EStG ausschließlich in elektronischer Form als pdf-Datei erteilt haben.
Nach Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist es mit der derzeitigen Gesetzeslage unvereinbar, ausschließlich elektronisch übermittelte Steuerbescheinigungen zur Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG zuzulassen. Die Anerkennung derartiger Steuerbescheinigungen ist aus folgenden Gründen zu versagen:
Voraussetzung für die Anrechnung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist die Vorlage der in § 45a Abs. 2 oder 3 EStG näher bezeichneten Steuerbescheinigung im Original (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 EStG, R 213d Abs. 1 Satz 1 EStR 2004).
Der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle sind dazu verpflichtet, auf Verlangen des Gläubigers diesem eine Steuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszuhändigen (§ 45a Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Bescheinigung muss nicht unterschrieben werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt wird und den Aussteller erkennen lässt (§ 45a Abs. 2 Satz 3 EStG).
Die Erteilung einer Steuerbescheinigung in elektronischer Form sieht das Gesetz in der geltenden Fassung nicht vor. Ferner spricht § 45a Abs. 5 EStG gegen die Zulässigkeit dieser Übermittlungsmöglichkeit, denn danach sind als besondere Vorsichtsmaßnahme erhöhte Anforderungen an den Aussteller bei der Erstellung von Ersatzbescheinigungen zu stellen. So darf eine solche Ersatzbescheinigung nur dann ausgestellt werden, wenn der Gläubiger angibt, sie verloren oder vernichtet zu haben. Zudem muss die Ersatzbescheinigung als solche gekennzeichnet sein. Der Aussteller muss des Weiteren Aufzeichnungen über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen führen.
Bei Zulässigkeit der Übermittlung elektronischer Steuerbescheinigungen ginge die Vorschrift des § 45a Abs. 5 EStG ins Leere. Eine Überprüfung seitens des Kreditinstituts über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen würde praktisch entfallen, da wegen der Möglichkeit des vielfachen Ausdrucks mit einem Verlust der Steuerbescheinigung nicht zu rechnen ist. Zudem bleibt fraglich, ob eine elektronische Steuerbescheinigung theoretisch vor Änderungen durch den Stpfl. geschützt werden kann und dies auch praktisch erfolgt.
Normenkette
EStG § 45a Abs. 2