BMF, Schreiben v. 23.6.1999, IV C 2 - S 2520 - 12/99, BStBl I 1999, 593

Zu der Behandlung des Eigenjagdrechts auf Flächen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs als eigenständiges immaterielles Wirtschaftsgut nehme ich im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Das Eigenjagdrecht steht dem Eigentümer einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren zusammenhängenden Fläche von in der Regel mindestens 75 Hektar zu und kann von ihm selbst oder durch Verpachtung genutzt werden. Zivilrechtlich ist es Bestandteil der Grundstücke § 96 BGB, § 3 Abs. 1 BJagdG).

Ertragsteuerlich stellt das Eigenjagdrecht ein selbständiges nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Es ist notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, ist aber nur bei entgeltlichem Erwerb als Aktivposten in der Steuerbilanz auszuweisen § 5 Abs. 2 EStG). Bei der Anschaffung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, die einen Eigenjagdbezirk bilden, ist deshalb das Eigenjagdrecht mit den anteiligen Anschaffungskosten zu bilanzieren. Im Falle der Veräußerung solcher Grundstücke ist der auf das Eigenjagdrecht entfallende Gewinn nicht nach § 6 b EStG begünstigt.

In den DM-Eröffnungsbilanzen zum 21.6.1948 bzw. 1.7.1990 war ein Wert für das Eigenjagdrecht nicht anzusetzen, weil ein Jagdrecht weder am 21.6.1948 in den alten Ländern noch am 1.7.1990 nach dem Einigungsvertrag in den neuen Ländern bestanden hat.

Soweit bei Anschaffungen von Grundstücken nach dem 30.6.1970 bzw. nach dem 30.6.1990 die auf das Eigenjagdrecht entfallenden Anschaffungskosten nicht gesondert ausgewiesen worden sind, ist dies durch Bilanzberichtigung gegen entsprechende Minderung des Buchwerts des Grund und Bodens richtigzustellen. Ist der Grund und Boden bei Anschaffungen vor dem 1.7.1970 nach § 55 Abs. 1 EStG mit dem doppelten Ausgangswert bewertet worden, so sind die für das Eigenjagdrecht tatsächlich entstandenen Anschaffungskosten gewinneutral über das Kapitalkonto einzubuchen. Aus Billigkeitsgründen wird es nicht beanstandet, wenn die Bilanzberichtigung erst in der Schlußbilanz des ersten nach dem 29.6.1999 endenden Wirtschaftsjahres vorgenommen wird. Für Veräußerungen von Grundstücken vor dem 1.7.1999 kann insgesamt noch von einer Veräußerung des Grund und Bodens mit dem Eigenjagdrecht als unselbständiger Teil des Grund und Bodens ausgegangen werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1999, 593

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