LfSt Bayern v. 30.10.2018, S 1915.1.1-23/4 St 32
Anlage: 1 Merkblatt
Diese Verfügung richtet sich an Beschäftigte, die mit der Einkommensbesteuerung der Forstwirtschaft befasst sind.
1. Staatliche Soforthilfe für Aufräumarbeiten
Am 18. und 19.8.2017 sind durch den Gewittersturm „Kolle” in vielen Teilen Bayerns beträchtliche Schäden entstanden (vgl. FMS vom 22.8.2017). In einem Sofortprogramm für sturmgeschädigte Waldbesitzer gewährte der Freistaat Bayern u.a. Räumungszuschüsse sowie zinslose Kredite als Überbrückungshilfen (vgl. Merkblatt). Die Soforthilfe sieht nach dem Grad der Schädigung des Waldbestandes folgende Räumungskostengruppen (RKG) vor:
RKG |
Schädigung |
Förderbetrag in EUR/ha |
1 |
70–100 % des Waldbestandes |
6.000 |
2 |
40–70 % des Waldbestandes |
5.000 |
3 |
bis zu 40 % des Waldbestandes |
3.000 |
– |
weniger als 20 % des forstwirtschaftlichen Potenzials |
– |
Das forstwirtschaftliche Potenzial entspricht dem Hiebssatz bzw. dem nachhaltig nutzbaren Zuwachs pro Jahr. Betrachtungsweise ist der gesamte Waldbesitz des forstwirtschaftlichen Unternehmens. Die Soforthilfe konnte nur bis zum 15.11.2017 beantragt werden. Die Aufräumarbeiten waren bis spätestens 30.11.2018 abzuschließen.
2. Steuerbegünstigung nach § 34b EStG
2.1. Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO für die Betriebseinnahmen aus der Soforthilfe (Räumungszuschuss)
Nach dem Beschluss der Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können die Einnahmen aus der Soforthilfe (Räumungszuschuss) in eine bisher beantragte Steuerbegünstigung nach § 34b EStG für Kalamitätsschäden aus Billigkeitsgründen auf der Grundlage des § 163 AO i.V.m. R 34b.7 Abs. 4 Satz 1 EStR einbezogen werden.
Die Entscheidung über diese Billigkeitsmaßnahme kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden. Hierfür kann in den Bescheid-Erläuterungen nachfolgender Text verwendet werden:
„Die Betriebseinnahmen für den Räumungszuschuss wurden aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO in die beantragte Steuerbegünstigung nach § 34b EStG mit einbezogen. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Gewinnerfassung in § 4a Abs. 2 Nr. 1 EStG sind bei einem Wirtschaftsjahr vom 1.7.2017 bis zum 30.6.2018 6/12 im Kalenderjahr 2017 und 6/12 im Kalenderjahr 2018 zu erfassen. Bei der Steuerbegünstigung nach § 34b EStG wurden daher nur 6/12 der Einnahmen aus der Soforthilfe zusätzlich berücksichtigt. Bitte tragen Sie in der Einkommensteuer-Erklärung 2018 in der Anlage L 2018 in der Zeile 125 Spalte 5 (= außerordentliche Holznutzung aus besonderen Schadensereignissen) zusätzlich die restlichen 6/12 des Räumungszuschusses ein. Bitte ergänzen Sie auch die Zeilen 109 – 114. Hier steht Ihnen auf den Internetseiten der Finanzverwaltung (unter www.finanzamt.bayern.de unter Steuerinfos > Land- und Forstwirte > § 34b EStG) eine Berechnungshilfe zur Verfügung.”
Liegt bereits ein bestandskräftiger ESt-Bescheid 2017 mit einer Steuerbegünstigung nach § 34b EStG vor (bei Vorliegen einer Anmeldung und eines Nachweises nach § 34b Abs. 4 EStG), so kann dieser Bescheid für die zusätzliche Berücksichtigung der anteiligen Betriebseinnahmen aus der Soforthilfe nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO geändert werden (vgl. AEAO zu § 163, Nr. 2).
2.2. Billigkeitsmaßnahme nach dem FMS vom 22.8.2017
Die Tz. 4.2.4 regelt folgendes:
Für Kalamitätsholz gilt einheitlich der Steuersatz von einem Viertel des durchschnittlichen Steuersatzes (§ 34b Abs. 3 Nr. 2 EStG i.V.m. R 34b.7 Abs. 4 EStR), wenn der Schaden das Doppelte des maßgeblichen Nutzungssatzes übersteigt. Maßgeblich ist der im Zeitpunkt des Schadensereignisses gültige Nutzungssatz oder der nach R 34b.6 Abs. 3 EStR anzuwendende Nutzungssatz. Begünstigt ist die gesamte Schadensmenge, die für das Schadensereignis anerkannt wurde (§ 34b Abs. 4 EStG). Für die Gewährung dieser Tarifvergünstigung ist R 34b.7 Abs. 1 und 2 EStR entsprechend anzuwenden.
Für weitergehende Billigkeitsmaßnahmen wird auf die Regelungen im Maßnahmenkatalog des FMS vom 22.8.2017 hingewiesen.
2.3. Anerkennung der begünstigten Holznutzungen infolge höherer Gewalt durch besondere Schadensereignisse nach R 34b.7 EStR
Die vom BayLfSt (Referat St 35) anerkannten Schadholzmengen für das Wj. 2017/18 werden den zuständigen Finanzämtern – soweit nicht bereits erfolgt – umgehend übersandt. Die Stpfl. sind hierüber zu informieren.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass erstmals die für das Wj. 2018/19 gemeldeten und überprüften Schadholzmengen den Stpfl. vom BayLfSt direkt übersandt werden (vgl. Niederschrift über die DB LuF Zentralstellen und Ansprechpartner/innen 2018, TOP 49).
3. Steuerliche Behandlung des Räumungszuschusses bei der Gewinnermittlung
Bei dem Räumungszuschuss handelt es sich um übrige Betriebseinnahmen und nicht um Einnahmen aus der Verwertung des eingeschlagenen Holzes. Bei einer Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG können daher diese übrigen Betriebseinnahmen nicht in die Bemessungsgrundlage der pauschalen Betriebsausgaben nach § 51 Abs. 2 und 3 EStDV (= Einnahmen aus der Verwertung des ...