LfSt Rheinland-Pfalz, Schreiben vom 6.4.2020, S 2134-b A - St 31 3

Ein beim Erwerb einer Namensschuldverschreibung gezahltes Aufgeld (Agio) oder gezahltes Abgeld (Disagio) stellt keine Anschaffungskosten der Schuldverschreibung dar. Vielmehr ist in Höhe des Agios oder Disagios ein Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, der über die Laufzeit des Wertpapiers linear aufzulösen ist.

Der zuvor genannte Grundsatz gilt auch für den Erwerb von Hypothekendarlehen und andere Forderungen im Sinne des § 341c HGB sowie Inhaberschuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere im Sinne des § 341b HGB. Er ist aber auf die bilanzielle Behandlung bei Versicherungsunternehmen, die Wertpapiere grundsätzlich als Kapitalanlage erwerben, beschränkt. Versicherungen erwerben Wertpapiere grundsätzlich als Kapitalanlage, so dass der Zinscharakter des Differenzbetrages regelmäßig gegeben ist.

Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2022 enden, wird im Bereich der Versicherungswirtschaft zudem nicht beanstandet, wenn die Wertpapiere und Forderungen – sofern sie bisher nach handelsrechtlich zulässigen Vorgaben bilanziert worden sind – abweichend in der Steuerbilanz mit diesen handelsrechtlichen Werten angesetzt werden. Dabei kann die Beibehaltung der abweichenden steuerbilanziellen Behandlung für alle zuvor beschriebenen Wertpapiere und Forderungen aber nur einheitlich vorgenommen werden.

Bei Kreditinstituten muss demgegenüber weiterhin einzelfallbezogen geprüft werden, ob ein zinsinduzierter Teil in dem Auf- oder Abgeld enthalten und ob dieser ermittelbar ist.

 

Normenkette

EStG § 5

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