OFD Frankfurt, Verfügung v. 11.8.2006, S 2240 A - 32 - St 213
Bezug: Rdvfg. vom 24.2.2006, S 2240 A – 32 – St II 2.02 (ESt-Kartei § 15 Fach 2 Karte 18)
1. Sachverhaltsgestaltung
Eine Anlagegesellschaft in Form einer GmbH & Co. KG hat ihren Gesellschaftszweck darin, auf dem sog. Zweitmarkt ein Portfolio von US-amerikanischen Risikolebensversicherungspolicen zu erwerben. Die KG wird die US-Lebensversicherungen gegen Zahlung eines Kaufpreises, der über dem Rückkaufspreis, jedoch deutlich unter der Versicherungssumme liegt, erwerben. Dabei wird die KG bei der US-Versicherungsgesellschaft als neuer Versicherungsnehmer und -begünstigter eingetragen. Die versicherte Person bleibt jedoch weiterhin der ursprüngliche Versicherungsnehmer. Bei Eintritt des Leistungsfalls, d.h. bei Ableben der versicherten Person, wird die Versicherungssumme direkt an die KG oder an den Treuhänder ausgezahlt.
Der Erwerb der US-Lebensversicherungspolicen wird in Zusammenarbeit mit sog. Settlement Companies in den USA erfolgen, denen insoweit die Vorbereitung, d.h. die Einholung und Prüfung von entsprechenden Angeboten und die Durchführung des Erwerbs sowie die sich daran anschließende Verwaltung und regelmäßige Neubewertung der erworbenen Policen über deren Laufzeit hinweg obliegt.
2. Steuerliche Beurteilung
Die Anbieter dieses Modells gehen davon aus, dass die KG nicht gewerblich, sondern im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung tätig wird. Auch lägen keine Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden.
Es wird gebeten vielmehr die Auffassung zu vertreten, dass die KG nicht vermögensverwaltend, sondern gewerblich tätig wird.
Dies gilt unabhängig von einer evtl. bestehenden Verkaufsoption oder Reinvestitionsabsicht sowie von der Frage, ob die Finanzierung durch Eigen- oder Fremdkapital erfolgt.
Die KG wird mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig tätig und erfüllt auch das für eine Gewerblichkeit erforderliche Merkmal des unternehmerischen Risikos, da im Fall des Vertragsablaufs vor Versterben des Versicherungsnehmers vom Fonds zu tragende Verluste entstehen können. Die Einschaltung von Settlement Companies ist Indiz für eine geschäftsmäßige Organisation. Dies gilt unabhängig davon, ob zwischen dem Fonds und der Settlement Company eine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht. Zudem wird auf Grund der Höhe des Fondskapitals und des Umfanges der von dem Fonds getätigten Geschäfte der Bereich der privaten Vermögensverwaltung überschritten.
Die Tätigkeit der KG ist nicht mit einem Wertpapierhandel vergleichbar. Dementsprechend sind auch Grundsätze für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von einer gewerblichen Tätigkeit bei einem Wertpapierhandel hier nicht anwendbar. Die Tätigkeit der KG ähnelt vielmehr dem Factoring. Insbesondere wenn sich die Policen, mit denen gehandelt wird, – vergleichbar mit der Verwertung von Forderungen – "verbrauchen". Die KG bedient sich auch eines Marktes (Zweitverwertungsmarkt in den USA), den sie auch genau beobachten muss, um erfolgreich zu sein.
Normenkette
EStG § 15