FinBeh Bremen, Erlaß v. 17.6.2004, S 2240 - 6083 - 110
Der in den USA zugelassene Vertrieb gebrauchter Risikolebensversicherungspolicen wird als Kapitalanlagemöglichkeit zunehmend auch über inländische Fondsgesellschaften angeboten. Dabei stellt sich die Frage, welcher Einkunftsart die Erträge der Fondsgesellschaften bzw. der Anleger zuzurechnen sind.
Nach dem Anlagemodell erwirbt die Anlagegesellschaft (in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG) auf dem sog. Zweitmarkt ein Portfolio von US-amerikanischen Risikolebensversicherungspolicen mit einer prognostizierten Restlaufzeit von zwischen sechs Monaten und acht Jahren, und zwar zu einem Kaufpreis, der über dem Rückkaufspreis, jedoch deutlich unter der Versicherungssumme liegt. Dabei wird die KG bei der US-Versicherungsgesellschaft als neuer Versicherungsnehmer und Begünstigter eingetragen, versicherte Person bleibt jedoch weiterhin der ursprüngliche Versicherungsnehmer. Die Finanzierung des Versicherungskaufs erfolgt ausschließlich durch Eigenkapital. Bei Eintritt des Leistungsfalls, d.h. bei Ableben der versicherten Person, wird die Versicherungssumme direkt an die KG oder an den Treuhänder ausgezahlt. Der Erwerb der US-Lebensversicherungspolicen erfolgt in Zusammenarbeit mit sog. Settlement Companies in den USA, denen insoweit die Vorbereitung, d.h. die Einholung und Prüfung von entsprechenden Angeboten und die Durchführung des Erwerbs sowie die sich daran anschließende Verwaltung und regelmäßige Neubewertung der erworbenen Policen über deren Laufzeit hinweg obliegt.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden der Länder ist die Auffassung zu vertreten, dass die KG nicht vermögensverwaltend, sondern gewerblich tätig wird. Sie wird mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig tätig und überschreitet mit ihrer Tätigkeit auch den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung. Die Tätigkeit der KG ist nicht mit einem Wertpapierhandel vergleichbar. Dementsprechend sind auch die Grundsätze für die Abgrenzung der privaten Vermögensverwaltung von einer gewerblichen Tätigkeit bei einem Wertpapierhandel hier nicht anwendbar. Die Tätigkeit der KG ähnelt vielmehr dem Factoring, insbesondere wenn sich die Policen, mit denen gehandelt wird, – vergleichbar mit der Verwertung von Forderungen – verbrauchen. Die KG bedient sich auch eines Marktes (Zweitverwertungsmarkt in den USA), den sie auch genau beobachten muss, um erfolgreich zu sein. Allein die Tatsache, dass die Einholung und Prüfung von entsprechenden Angeboten auf die sog. Settlement Companies outgesourct wird, führt nicht zu einer vermögensverwaltenden Tätigkeit der KG.
Normenkette
EStG § 15