Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA
Leitsatz (amtlich)
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ist in einem mit seinem Wortlaut übereinstimmenden Sinn auszulegen, nämlich dahin, dass Waren, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Europäische Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, nicht vom Zusatzzoll betroffen sind.
Normenkette
EGV 2193/2000 Art. 4 Abs. 2
Beteiligte
J. E. Tyson Parketthandel GmbH hanse j |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Verordnung (EG) Nr. 2193/2003 ‐ Zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika ‐ Zeitlicher Anwendungsbereich ‐ Art. 4 Abs. 2 ‐ Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgeführte Waren, die sich jedoch nachweislich zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung dieser Zölle bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befanden ‐ Zollpflichtigkeit“
In der Rechtssache C-134/08
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. März 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2008, in dem Verfahren
Hauptzollamt Bremen
gegen
J. E. Tyson Parketthandel GmbH hanse j.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter A. Borg Barthet (Berichterstatter) und E. Levits,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch S. Schønberg und C. Hermes als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2193/2003 des Rates vom 8. Dezember 2003 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 328, S. 3).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Hauptzollamt Bremen (im Folgenden: Hauptzollamt) und der J. E. Tyson Parketthandel GmbH hanse j. (im Folgenden: Tyson Parketthandel) wegen der Erhebung eines Zusatzzolls auf eine aus den Vereinigten Staaten stammende Sendung Landhausdielen.
Gemeinschaftsrechtlicher Rahmen
3
Der dritte, der fünfte und der sechste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 2193/2003 lauten:
„(3) Die stufenweise Einführung von Zusatzzöllen von bis zu 17 % ad valorem auf Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den USA wird aufgrund der Nichtbeachtung der Empfehlungen des Streitbeilegungsgremiums [der Welthandelsorganisation (WTO)] durch die USA als zunächst angemessene Gegenmaßnahme betrachtet. Wenn der Zusatzzoll den oben genannten Satz erreicht hat, sollte die Kommission dem Rat auf der Grundlage der zwischenzeitlichen Entwicklungen einen Vorschlag für weitere Maßnahmen vorlegen.
…
(5) Auf Waren, für die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt worden ist, sollten keine Zusatzzölle erhoben werden.
(6) Auf Waren, die nachweislich vor dem Inkrafttreten der Zusatzzölle aus den USA in die Gemeinschaft ausgeführt worden sind, sollten keine Zusatzzölle erhoben werden.“
4
Art. 2 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Verordnung bestimmt:
„Zusätzlich zu den gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 geltenden Zöllen werden auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten folgende Wertzölle erhoben:
‐ 5 % vom 1. März 2004 bis 31. März 2004.“
5
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung sieht vor:
„(1) Im Anhang aufgeführte Waren, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Einfuhrlizenz mit einer Zollbefreiung oder einer Zollermäßigung ausgestellt worden ist, sind nicht vom Zusatzzoll betroffen.
(2) Im Anhang aufgeführte Waren, die sich nachweislich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf dem Weg in die Gemeinschaft befinden und deren Bestimmungsort nicht geändert werden kann, sind nicht vom Zusatzzoll betroffen.“
6
Art. 5 der Verordnung Nr. 2193/2003 bestimmt:
„Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“
7
Die Verordnung wurde am 17. Dezember 2003 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
8
Am 5. März 2004 meldete Tyson Parketthandel eine aus den Vereinigten Staaten stammende Sendung Landhausdielen aus Kirschholz, die am 20. Februar 2004 zur Verschiffung verladen worden war, zur Abfertigung zum freien Verkehr an; die Sendun...