Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltaritf, Tarifierung, Soyaeiweißkonzentrat, Imcosoy 62, Position 2309

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Sojaeiweißkonzentrat wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende in die Position 2309 dieser Nomenklatur einzureihen ist.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Customs Support Holland

Staatssecretaris van Financien

Customs Support Holland BV

 

Verfahrensgang

Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) (Beschluss vom 13.03.2015; ABl. EU 2015, Nr. C 198/22)

 

Tatbestand

„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Positionen 2304, 2308 und 2309 ‐ Einreihung eines Sojaeiweißkonzentrats“

In der Rechtssache C-144/15

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 13. März 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2015, in dem Verfahren

Staatssecretaris van Financiën

gegen

Customs Support Holland BV

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), des Richters C. Vajda und der Richterin K. Jürimäe,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Customs Support Holland BV, vertreten durch A. Jansen und J. Biermasz, advocaaten,

‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und H. Kranenborg als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Positionen 2304, 2308 und 2309 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 (ABl. L 287, S. 1) (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Dieses Ersuchen erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Staatssecretaris van Financiën (Staatssekretär für Finanzen) und der Customs Support Holland BV wegen der Einreihung eines Sojaeiweißkonzentrats innerhalb der KN, das unter dem Namen „Imcosoy 62“ gehandelt wird und als Zutat für Mischfuttermittel für sehr junge Kälber verwendet wird.

Rechtlicher Rahmen

Die KN

Rz. 3

Die Tarifierung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der KN.

Rz. 4

Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 (ABl. L 28, S. 16) geänderten Fassung sieht vor, dass die Europäische Kommission jährlich in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den zugehörigen Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, veröffentlicht. Diese Verordnung wird spätestens bis zum 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich, dass die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbare Fassung der KN jene aus dem Jahr 2010 ist, die aus der Verordnung Nr. 948/2009 hervorgegangen ist.

Rz. 5

Der Teil I der KN über die einführenden Vorschriften umfasst einen Titel I, der den Allgemeinen Vorschriften gewidmet ist, dessen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur“) insbesondere bestimmt:

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und ‐ soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ‐ die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a) Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betra...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge