Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll, Einfuhren aus China, Rohe aus Eisen oder Stahl, Nahtlose Stahlrohre, Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009
Normenkette
EGV 926/2009 Art. 9 Abs. 4; EGV 384/96 Art. 3 Abs. 9
Beteiligte
Hauptzollamt Hamburg-Stadt |
Verfahrensgang
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China ist ungültig.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. April 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2019, in dem Verfahren
eurocylinder systems AG
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Stadt
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter N. Piçarra (Berichterstatter), D. Šváby und S. Rodin sowie der Richterin K. Jürimäe,
Generalanwalt: P. Pikamäe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der eurocylinder systems AG, vertreten durch Rechtsanwälte C. Salder und M. Oldiges,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch H. Marcos Fraile und J. Bauerschmidt als Bevollmächtigte im Beistand von N. Tuominen, avocat,
- der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch A. Demeneix und N. Kuplewatzky, dann durch P. Němečková als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 926/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 262, S. 19, im Folgenden: streitige Verordnung).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der eurocylinder systems AG (im Folgenden: eurocylinder) und dem Hauptzollamt Hamburg-Stadt (Deutschland) (im Folgenden: Zollbehörde) über die Rechtmäßigkeit eines Antidumpingzolls, den eurocylinder gemäß der streitigen Verordnung auf die Einfuhr von nahtlosen Stahlrohren aus der Volksrepublik China (im Folgenden: VR China) entrichtet hatte.
Rechtlicher Rahmen
Grundverordnung
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 2, 4 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. 2004, L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung), auf deren Grundlage die streitige Verordnung erlassen wurde, wird ausgeführt:
„(2) [Die durch die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1988, L 209, S. 1) errichtete gemeinsame] Regelung wurde in Übereinstimmung mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen festgelegt, insbesondere denjenigen, die sich aus Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – nachstehend GATT genannt –, aus dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT (Antidumping-Kodex 1979) und aus dem Übereinkommen zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des GATT (Kodex über Subventionen und Ausgleichszölle) ergeben.
…
(4) Bei der Anwendung dieser Regeln ist es zur Aufrechterhaltung des mit dem GATT-Übereinkommen errichteten Gleichgewichts zwischen Rechten und Pflichten unbedingt notwendig, dass die [Europäische Union] der Auslegung dieser Regeln durch ihre wichtigsten Handelspartner Rechnung trägt.
…
(10) Es sind klare und ausführliche Leitlinien für die Faktoren festzulegen, die für die Feststellung ausschlaggebend sein können, ob die gedumpten Einfuhren eine bedeutende Schädigung verursacht haben oder eine Schädigung zu verursachen drohen. Bei dem Nachweis, dass das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren für die Schädigung eines Wirtschaftszweigs der [Union] verantwortlich sind, sollten die Auswirkungen anderer Faktoren und insbesondere die jeweiligen Marktbedingungen in der [Union] berücksichtigt werden.”
Rz. 4
In Art. 1 der Grundverordnung heißt es:
„(1) Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der [Union] eine Schädigung verursacht.
(2) Eine Ware gilt als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die [Union] niedriger ist als der vergleichbare Prei...