Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht, Warenfälschungen, Versandverfahren, Überführungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

1.Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr ist dahin auszulegen, daß diese Verordnung auch auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen aus einem Drittstaat eingeführte Waren der in der Verordnung Nr. 3295/94 näher bezeichneten Art bei ihrer Durchfuhr in einen anderen Drittstaat auf Antrag eines eine Verletzung seiner Rechte behauptenden Rechtsinhabers, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem Drittstaat hat, von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats unter Berufung auf die genannte Verordnung in diesem Mitgliedstaat vorläufig angehalten werden.

2.Die Prüfung der vorgelegten Fragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung Nr. 3295/94 beeinträchtigen könnte.

 

Normenkette

EGV 3295/94

 

Beteiligte

Polo/Lauren

The Polo/Lauren Company LP

PT. Dwidua Langgeng Pratama International Freight Forwarders

 

Tatbestand

Gemeinsame Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 3295/94 - Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr - Anwendbarkeit auf Waren im externen Versandverfahren - Gültigkeit

In der Rechtssache C-383/98

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) vom Obersten Gerichtshof (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

The Polo/Lauren Company LP

gegen

PT. Dwidua Langgeng Pratama International Freight Forwarders

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. L 341, S. 8)

erläßt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Sevón sowie der Richter P. Jann und M. Wathelet (Berichterstatter),

Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

-der The Polo/Lauren Company LP, vertreten durch Rechtsanwalt F. Wohlfahrt, Wien,

-der österreichischen Regierung, vertreten durch C. Stix-Hackl, Gesandte im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte,

-der deutschen Regierung, vertreten durch Ministerialrat W.-D. Plessing, Bundesministerium der Finanzen, und Ministerialrat A. Dittrich, Bundesministerium der Justiz, als Bevollmächtigte,

-der französischen Regierung, vertreten durch K. Rispal-Bellanger, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, und A. de Bourgoing, Chargé de mission in derselben Direktion, als Bevollmächtigte,

-der finnischen Regierung, vertreten durch Botschafter H. Rotkirch, Leiter der Abteilung für Rechtsangelegenheiten im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, und T. Pynnä, Rechtsberaterin im selben Ministerium, als Bevollmächtigte,

-der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer und R. Tricot, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der französischen Regierung, vertreten durch A. Maitrepierre, Chargé de mission in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, der finnischen Regierung, vertreten durch Rechtsberaterin E. Bygglin, Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, und der Kommission, vertreten durch J. C. Schieferer, in der Sitzung vom 16. Dezember 1999,

nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1999,

folgendes

Urteil

1. Der Oberste Gerichtshof hat mit Beschluß vom 29. September 1998, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Oktober 1998, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 EG) eine Frage nach der Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. L 341, S. 8; im folgenden: Verordnung) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2. Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen der Gesellschaft amerikanischen Rechts The Polo/Lauren Company LP (im folgenden: Polo/Lauren) und der Gesellschaft indonesischen Rechts PT. Dwidua Langgeng Pratama International Freight Forwarders (im...

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