Entscheidungsstichwort (Thema)
Kapitaleinkünfte aus ausländischer Zweigniederlassung, Anrechung der ausländischen Steuer, keine Freistellung
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 43 EG und 56 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Steuerregelung eines Mitgliedstaats nicht entgegenstehen, wonach die Einkünfte einer im Inland ansässigen Person aus Kapitalanlagen in einer Niederlassung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ungeachtet eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Mitgliedstaat des Sitzes dieser Niederlassung nicht von der inländischen Einkommensteuer freigestellt sind, sondern unter Anrechnung der im anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer der inländischen Besteuerung unterliegen.
Normenkette
EGVtr Art. 43, 56
Beteiligte
Columbus Container Services |
Columbus Container Services BVBA & Co |
Finanzamt Bielefeld-Innenstadt |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Art. 43 EG und 56 EG ‐ Einkommen- und Vermögensteuer ‐ Bedingungen der Besteuerung der Gewinne einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Niederlassung ‐ Doppelbesteuerungsabkommen ‐ Methoden der Steuerbefreiung und der Steueranrechnung“
In der Rechtssache C-298/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Finanzgericht Münster (Deutschland) mit Entscheidung vom 5. Juli 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 2005, in dem Verfahren
Columbus Container Services BVBA & Co.
gegen
Finanzamt Bielefeld-Innenstadt
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter K. Lenaerts, J. N. Cunha Rodrigues, M. Ilešič und E. Levits (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: B. Fülöp, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Columbus Container Services BVBA & Co., vertreten durch die Rechtsanwälte A. Cordewener und J. Schönfeld sowie durch Steuerberater T. Rödder,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte sowie durch W. Schön, Professor der Rechtswissenschaften,
‐ der belgischen Regierung, vertreten durch M. Wimmer als Bevollmächtigten,
‐ der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster, C. ten Dam und D. J. M. de Grave als Bevollmächtigte,
‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und J. P. Santos als Bevollmächtigte,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White und V. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von P. Baker, QC, und T. Ward, Barrister,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und W. Mölls als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. März 2007
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 EG und 56 EG.
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Columbus Container Services BVBA & Co. (im Folgenden: Columbus) gegen das Finanzamt Bielefeld-Innenstadt (im Folgenden: Finanzamt) wegen der Besteuerung der von Columbus 1996 erzielten Gewinne.
Rechtlicher Rahmen
Deutsches Recht
3
Nach § 1 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (BGBl. 1990 I S. 1902, im Folgenden: EStG) sind natürliche Personen, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, in diesem Staat unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und unterliegen dem sogenannten Welteinkommensprinzip. Nach diesem Prinzip, das für alle Einkommensarten einschließlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 EStG) und aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG) gilt, werden in Deutschland und im Ausland erzielte Einkünfte einheitlich berechnet und versteuert.
4
Nach § 1 EStG und § 1 des Körperschaftsteuergesetzes (BGBl. 1991 I S. 637) sind Gesellschaften, die das deutsche Recht als Personengesellschaften qualifiziert, nicht als solche steuerpflichtig. Der von diesen Gesellschaften in Deutschland oder im Ausland erzielte Gewinn wird gemäß dem Grundsatz der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaften den in Deutschland ansässigen Gesellschaftern im Verhältnis zu ihrer Beteiligung zugerechnet und bei ihnen besteuert (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG).
5
Die Gewinne einer Personengesellschaft werden deren Gesellschaftern auch dann zugerechnet, wenn die Gesellschaft als solche im Ausland, und zwar in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, der Körperschaftsteuer unterliegt.
6
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften, die in Deutschland ansässige Personen im Ausland erzielen, hat die Bundesrepublik Deutschland bilaterale Abkommen geschlossen, zu denen das am 11. April 1967 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern (BGBl. 1969...