Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Einreihung von verschiedenen Bandagen und Rückenstützgurten in die kombinierte Nomenklatur

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 gehören Waren wie Handgelenkbandagen, Rückenstützgurte, Ellenbogenspangen und Kniebandagen, wenn diese Waren Kennzeichen aufweisen, die sie insbesondere aufgrund der verwendeten Materialien, ihrer Funktionsweise oder ihrer Eignung zur Anpassung an die spezifischen Funktionsschäden des Patienten von gewöhnlichen und allgemein gebräuchlichen Gürteln und Bandagen unterscheiden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten der Fall ist.

2. Der Begriff ausschließlich in Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur ist dahin auszulegen, dass diese Anmerkung Gürtel und Bandagen, bei denen andere Kennzeichen als die Elastizität nicht unerheblich zu der erstrebten Wirkung auf den Körperteil beitragen, der gestützt oder gehalten werden soll, nicht aus diesem Kapitel ausschließt.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

Lohmann

Lohmann GmbH & Co. KG

medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG

Oberfinanzdirektion Koblenz

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Beschluss vom 21.02.2000; Aktenzeichen 7 K 4096/98)

Hessisches FG (Beschluss vom 21.02.2000; Aktenzeichen 7 K 4086/98)

Hessisches FG (Beschluss vom 21.02.2000; Aktenzeichen 7 K 3634/98)

Hessisches FG (Beschluss vom 21.02.2000; Aktenzeichen 7 K 4091/98)

 

Tatbestand

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von Handgelenkbandagen, Rückenstützgurten, Ellenbogenspangen und Kniebandagen in die Kombinierte Nomenklatur - Anmerkung 1 Buchstabe b zu Kapitel 90 der Kombinierten Nomenklatur

In den verbundenen Rechtssachen C-260/00 bis C-263/00

betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Hessischen Finanzgericht, Kassel (Deutschland), in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten

Lohmann GmbH & Co. KG (C-260/00 bis C-262/00)

und

medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG (C-263/00)

gegen

Oberfinanzdirektion Koblenz

vorgelegte Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet sowie der Richter C. W. A. Timmermans, D. A. O. Edward (Berichterstatter), S. von Bahr und A. Rosas,

Generalanwalt: A. Tizzano

Kanzler: H. A. Rühl, Hauptverwaltungsrat

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- der Lohmann GmbH & Co. KG (C-260/00 bis C-262/00), vertreten durch P. Barth, M. Barth und J. Walda,

- der medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG (C-263/00), vertreten durch W. Weihermüller, M. Weihermüller und S. Weihermüller,

- der Oberfinanzdirektion Koblenz, vertreten durch Herrn Fritz,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. C. Schieferer als Bevollmächtigten,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen der Lohmann GmbH & Co. KG (C-260/00 bis C-262/00), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Müller-Lisse, der medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG (C-263/00), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Harings, und der Kommission, vertreten durch J. C. Schieferer, in der Sitzung vom 21. Februar 2002,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 25. April 2002,

folgendes

Urteil

1.

Das Hessische Finanzgericht, Kassel, hat mit Beschlüssen vom 21. Februar 2000, die am 28. Juni 2000 beim Gerichtshof eingegangen und auf Ersuchen des Gerichtshofes am 17. Oktober 2001 präzisiert worden sind, gemäß Artikel 234 EG mehrere Fragen nach der Auslegung der Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/96 der Kommission vom 9. September 1996 (ABl. L 238, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2.

Diese Fragen stellen sich in Rechtsstreitigkeiten zwischen den Klägerinnen Lohmann GmbH & Co. KG (C-260/00 bis C-262/00) und medi Bayreuth Weihermüller & Voigtmann GmbH & Co. KG (C-263/00) auf der einen und der Oberfinanzdirektion Koblenz auf der anderen Seite, in denen es um die tarifliche Einreihung bestimmter Waren als orthopädische Waren in die Position 9021 KN geht.

Rechtlicher Rahmen

3.

Die durch die Verordnung Nr. 2658/87...

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