Entscheidungsstichwort (Thema)
Alkohol, Alkoholgetränke, Kosmetikmittel, Steuerbefreiung, Italien
Leitsatz (amtlich)
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette
EWGRL 80/92
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 92/83/EWG des Rates - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke - Entscheidung 98/617/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 zur Verweigerung der von der italienischen Regierung beantragten Ermächtigung, die Steuerbefreiung für bestimmte Erzeugnisse zu versagen, die gemäß der Richtlinie 92/83 von der Verbrauchsteuer befreit sind - Kosmetische Mittel
In der Rechtssache C-482/98
Italienische Republik, vertreten durch Professor U. Leanza, Leiter des Servizio del contenzioso diplomatico des Außenministeriums, als Bevollmächtigten, Beistand:Avvocato dello Stato O. Fiumara, Zustellungsanschrift: Italienische Botschaft, 5, rue Marie-Adélaïde, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Rechtsberater E. Traversa als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: C. Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 98/617/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 zur Verweigerung der von der italienischen Regierung beantragten Ermächtigung, die Steuerbefreiung für bestimmte Erzeugnisse zu versagen, die gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke von der Verbrauchsteuer befreit sind (ABl. L 295, S. 43),
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter) und D. A. O. Edward
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer
Kanzler: L. Hewlett, Verwaltungsrätin
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der Parteien in der Sitzung vom 18. Mai 2000,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2000,
folgendes
Urteil
1. Die Italienische Republik hat mit Klageschrift, die am 31. Dezember 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 173 Absatz 1 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 230 Absatz 1 EG) Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Entscheidung 98/617/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 zur Verweigerung der von der italienischen Regierung beantragten Ermächtigung, die Steuerbefreiung für bestimmte Erzeugnisse zu versagen, die gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern aufAlkohol und alkoholische Getränke von der Verbrauchsteuer befreit sind (ABl. L 295, S. 43; im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Gemeinschaftsrecht
Die Vorschriften über die Verbrauchsteuern
2. Die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) enthält einen Abschnitt V, in dem es um die Besteuerung von Ethylalkohol geht.
3. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 92/83 ist die Verbrauchsteuer auf Ethylalkohol im Grundsatz zwingend vorgeschrieben. Gemäß Artikel 21 dieser Richtlinie wird sie je Hektoliter reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C für alle Erzeugnisse, die dieser Verbrauchsteuer unterliegen, grundsätzlich auf denselben Steuersatz festgesetzt.
4. Neben Ausnahmen von diesem Grundsatz sieht die Richtlinie bestimmte Befreiungen vor, die zumeist die Auswirkungen der Verbrauchsteuern auf Alkohol als bei der Herstellung anderer Handels- oder Industrieerzeugnisse verwendetes Zwischenerzeugnis neutralisieren sollen.
5. Hierzu bestimmt Artikel 27 Absätze 1, 3, 4 und 5 der Richtlinie 92/83:
(1) Die Mitgliedstaaten befreien die von dieser Richtlinie erfassten Erzeugnisse von der harmonisierten Verbrauchsteuer nach Maßgabe von Bedingungen, die sie zur Sicherstellung einer korrekten und einfachen Anwendung solcher Steuerbefreiungen sowie zur Vermeidung von Steuerflucht, Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegen, sofern die betreffenden Erzeugnisse
a)in Form von Alkohol zum Vertrieb kommen, der nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats vollständig denaturiert worden ist, nachdem die betreffenden Vorschriften gemäß den Absätzen 3 und 4 ordnungsgemäß gemeldet und genehmigt worden sind. Diese Steuerbefreiung setzt die Anwendung der Richtlinie 92/12/EWG auf innergemeinschaftliche Beförderungen von vollständig denaturiertem Alkohol zu gewerblichen Zwecken voraus;
b)nach den Vorschriften eines Mitgliedstaats denaturiert worden sind und zur Herstellung eines nicht für den menschlichen Genuss bestimmten Erzeugnisses verwendet werden;
…
(3) Vor dem 1. Januar 1993 und drei Monate vor einer beabsichtigten Änderung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission gleichzeitig mit allen sachdienlichen Informationen die Denaturierungsmi...