Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Vorsteuerabzug bei einem innergemeinschaftlichen Umsatz, der als steuerfreier Inlandsumsatz den Vorsteuerabzug ausschließt
Leitsatz (amtlich)
Ein Umsatz, der nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinien 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen und 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer geänderten Fassung innerhalb eines Mitgliedstaats von der Mehrwertsteuer befreit ist, eröffnet ungeachtet der im Bestimmungsmitgliedstaat anwendbaren Mehrwertsteuerregelung kein Recht auf Vorsteuerabzug nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie, selbst wenn es sich um einen innergemeinschaftlichen Umsatz handelt.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. e
Beteiligte
Administration de l’enregistrement et des domaines |
Verfahrensgang
Cour d' appel de Luxembourg (Luxemburg) (Urteil vom 01.06.2005; Abl.EU 2005, Nr. C 193/19) |
Tatbestand
„Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie ‐ Steuerbefreiungen ‐ Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 28c Teil A Buchstabe a ‐ Recht auf Vorsteuerabzug ‐ Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz ‐ Innergemeinschaftliche Umsätze, die in einem Mitgliedstaat von der Steuer befreite Umsätze betreffen ‐ Auswirkung der in Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang E Nummer 2 vorgesehenen Ausnahme- und Übergangsregelung ‐ Grundsatz der steuerlichen Neutralität ‐ Teilweise Harmonisierung der Mehrwertsteuer“
In der Rechtssache C-240/05
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour d’appel (Luxemburg) mit Entscheidung vom 1. Juni 2005, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Juni 2005, in dem Verfahren
Administration de l’enregistrement et des domaines
gegen
Eurodental Sàrl
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),
Generalanwalt: D. Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
aufgrund des Beschlusses vom 4. Mai 2006 über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 2006,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Administration de l’enregistrement et des domaines, vertreten durch A. Kronshagen, avocat,
‐ der Eurodental Sàrl, vertreten durch M. Molitor, P. Lopes Da Silva, N. Cambonie und R. Muller, avocats,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und U. Forsthoff als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und M. Afonso als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Juni 2006
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e, 15 Absätze 1 bis 3, 17 Absatz 3 Buchstabe b und 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der durch die Richtlinien 91/680/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Ergänzung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems und zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG im Hinblick auf die Beseitigung der Steuergrenzen (ABl. L 376, S. 1) und 92/111/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 zur Einführung von Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer (ABl. L 384, S. 47) geänderten Fassung (im Folgenden: Sechste Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Eurodental Sàrl (im Folgenden: Eurodental) gegen die luxemburgische Administration de l’enregistrement et des domaines (im Folgenden: zuständige Steuerbehörde), nachdem diese es abgelehnt hatte, der Eurodental für die Besteuerungszeiträume 1992 und 1993 den Abzug der auf Umsätze der Anfertigung und Reparatur von Zahnersatz entrichteten Vorsteuer zu gestatten, wenn diese für in Deutschland niedergelassene Empfänger ausgeführt worden waren.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3
Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe e der Sechsten Richtlinie bestimmt:
„Steuerbefreiungen im Inland
A. Befreiungen bestimmter dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten (1) Unbeschadet sonstiger Gemeinschaftsvorschriften befreien die Mitgliedstaaten unter den Beding...